(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2.
(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.
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https://www.hochtief.de/hochtief/mmdbdownload?id=161851&format=4
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend g 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer ... 52. II. Kapitalrücklage. 75.179.168,52. 75.231.168,52. 75.179. 75.231. B. Rückstellungen. 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnlic
http://engert.uni-mannheim.de/L%C3%B6sung%20Probeklausur%20vom%2025.11.2017.pdf
25.11.2017 - 168 S. 3, 167 I BGB. (4) Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, § 15 I HGB? (a) Erlöschen der Prokura = eintragungspflichtige Tatsache, § 53 II HGB. (b) Eintragung/Bekanntmachung des Erlöschens (-). Dass P nicht als Prokurist eingetragen, ände
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Folienskript.p...
Prokura erlischt: - durch jederzeitigen Widerruf, § 52 I HGB. - mit Tod des Prokuristen (nicht des Prinzipals, § 52 III HGB). - mit Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses,. § 168 S. 1 BGB (z. B. Kündigung des Dienstvertrages). - mit Betrieb
http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
Nun erfolgt die Verteilung des verbleibenden. Restgewinns nach Köpfen, § 121 III HGB, und zwar unab- hängig von der Höhe der Kapitalanteile der Gesellschafter.1. Hinsichtlich des Kommanditisten K ist jedoch § 168 II HGB zu beachten, wonach dem Kommanditi
https://bodewig.rewi.hu-berlin.de/doc/hgr/GesR_05_Unterschiede_OHG_KG.pdf
Haftung; alle Gesellschafter unmittelbar,. Komplementär(e) wie OHG; unbeschränkt, gesamtschuldnerisch. Kommanditisten nach Leistung der. Einlage nicht. Geschäftsführung: im Zweifel. Im Zweifel Einzelgeschäftsführung. Einzelgeschäftsführung (§114 ff. HGB)
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/168-hgb/MLX_f9...
Haag/Löffler. [Verteilung von Gewinn und Verlust]. § 168 HGB [Verteilung von Gewinn und Verlust]. (1). Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach de
https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Eigenkapital/Gewinnausschuettung....
14.10.2008 - Im HGB wird darauf verwiesen, dass wenn der Gewinn nicht größer ist als 4% der Kapitalanteile, dieser wie in § 121 HGB geregelt werden muss. Falls der Gewinn größer ist, soll er gemäß § 168 Abs. 2 HGB in einem angemessenen Verhältnis verteil
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_168/
18.07.2017 - 168 Verteilung des Gewinns oder Verlusts. (1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2. (2)
http://www.buzer.de/gesetz/3486/v48650.htm
Zitierungen von § 168 HGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gewinn-und-verlustbeteiligung.ht...
b) Kommanditgesellschaft: Für den Vorzugsgewinnanteil gilt gleiches (§ 168 I HGB). Der überschießende Restgewinn wird jedoch im angemessenen Verhältnis der Anteile verteilt. Dieselbe Verteilung gilt auch für die Verluste, jedoch kann der Kommanditist nur