§ 361 HGB
Paragraph 361 Handelsgesetzbuch

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.


Benachbarte Paragraphen


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Das Handelsgeschäft, § 343 HGB

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HGB auch für das nur einseitige. Handelsgeschäft, vgl. § 345 HGB. z.B.: §§ 352 II, 355-357, 358-361, 363-365, 366, 367 HGB. Nur auf beiderseitige Handelsgeschäfte sind anwendbar. z.B.: §§ 346, 353, 369, 377, 379, 391 HGB. Nur für kaufmännische Vertragspa

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31.01.2011 - ZGR 1995, 675, 681; Schäfer/Habersack, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 126 Rn. 16;. Heymann/Emmerich, 2. Aufl. 1999, § 126 Rn. 14; Hopt, in: Baumbach/Hopt, 34. Aufl. 2010, § 126 Rn. 3; Hillmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Au

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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 361

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 361 HGB
    § 361 Abs. 1 HGB oder § 361 Abs. I HGB

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