§ 358 HGB
Paragraph 358 Handelsgesetzbuch

Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.


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Das Handelsgeschäft, § 343 HGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Das_Handelsges...
HGB auch für das nur einseitige. Handelsgeschäft, vgl. § 345 HGB. z.B.: §§ 352 II, 355-357, 358-361, 363-365, 366, 367 HGB. Nur auf beiderseitige Handelsgeschäfte sind anwendbar. z.B.: §§ 346, 353, 369, 377, 379, 391 HGB. Nur für kaufmännische Vertragspa

Standgeld (§ 412 III HGB) § 412 HGB - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/inh_kollertransportrecht_978-3-406-6...
gewöhnlichen Geschäftszeiten (§ 358 HGB; vgl. auch § 47 BinSchG a.F.). In die Ent- ladezeit fällt auch das Warten auf die Ausstellung einer Empfangsquittung.131 Die Ent- ladezeit kann vom Empfänger im Rahmen des § 418 HGB verlängert werden. Beachte. § 5

III. Die Abweichungen vom Schuldrecht AT 1. Sorgfaltspflicht, § 347 HGB

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Die Abweichungen vom Schuldrecht AT. 2. Leistungszeit, §§ 358 f. HGB. •. § 271 BGB: Leistung ist im Zweifel sofort fällig, § 242 BGB: Keine Leistung zur Unzeit. •. § 358 HGB konkretisiert dies dahingehend, dass bei einem zumindest einseitigen Handelsgesc

Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB), Willenserklärung ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Handelsbräuche. § 362 HGB. B-Schreiben. Formvorschriften. AGB. Schuldrecht AT. Wie verhalten sich die Vorschriften zu den. Handelsgeschäften zum BGB? ..... 358 HGB. Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirk

Inhaltsverzeichnis_HRR-Buch 5-Aufl

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Die Nachhaftung und Enthaftung gemäß § 160 HGB................................... 358. Die registerrechtlichen Konsequenzen der Gründung der oHG etc. ............. 362. § 14 Die Kommanditgesellschaft - KG - ...............................................


Webseiten zum Paragraphen

§ 358 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48842.htm
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.

§ 358 HGB, Leistungszeit - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/358
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften. Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden. § 357 HGB, Neue Geschäfte nach der Pfändung · § 359 HGB, Leistu

HGB § 358 Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_358/
19.12.1985 - Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]. Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 358 Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit. Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und geforder

Regelnormen im BGB und entsprechende Sondernormen im HGB ...

https://juraeinmaleins.de/regelnormen-im-bgb-und-entsprechende-sondernormen-im-...
28.08.2017 - Für manche könnte es unter anderem auch helfen, die Sondernormen nummerisch zu sortieren und aufzuteilen. Unten ist ein Beispiel für eine Karteikarte: 340er Bereich: § 346 HGB; § 347 HGB; § 348 HGB; § 349 HGB. 350er Bereich: § 350 HGB; § 352

§ 358 (Leistung während gewöhnlicher Geschäftszeit) / ERSTER ...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzestitel Änderungsnachweis Top. Zitieren: HGB § 358. Stand: 2017. Copyrigh


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 358

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 358 HGB
    § 358 Abs. 1 HGB oder § 358 Abs. I HGB

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