§ 356 HGB
Paragraph 356 Handelsgesetzbuch

(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.


(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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Dr. Ana Dimke, Rektorin der HGB (Grußwort) sowie Prof. Heidi Specker und Prof. Joachim Brohm Dauer: 07. Juni bis 28. Juni 2013. Öffnungszeiten: Di. – Fr. 12.00 bis 18.00 Uhr, Sa. 12.00 bis 16.00 Uhr Ort: Galerie der HGB Leipzig Am Donnerstag, dem 6. Juni

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  • Verortung im HGB

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  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 356 HGB
    § 356 Abs. 1 HGB oder § 356 Abs. I HGB
    § 356 Abs. 2 HGB oder § 356 Abs. II HGB

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