§ 354a HGB
Paragraph 354a Handelsgesetzbuch

(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.


(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

366 Abs. 2 HGB

http://www.jura-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/HuGR/13HuGR-2-201-215.pdf
Unwirksamkeit von Abtretungsverboten,. § 354a HGB a) Begriff der Abtretung. • Im Wege der Abtretung wird eine Forderung vom Gläubiger auf einen Dritten übertragen, vgl. § 398 S. 1 BGB,. • Abtretung ist damit Verfügung über Forderungen und zu trennen von

Handelrecht

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/user_upload/Examenskurs_Han...
c) Hier könnte jedoch § 354 a HGB eingreifen, der eine handelsrechtliche. Ausnahme zum Abtretungsverbot nach § 399 BGB normiert. Nach dieser. Vorschrift ist die Abtretung einer Geldforderung, wenn das Geschäft, das die Forderung begründet hat, für beide

2 Handelsrecht als Sonderprivatrecht

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR201-...
Unwirksamkeit von Abtretungsverboten,. § 354a HGB a) Begriff der Abtretung. • Im Wege der Abtretung wird eine Forderung vom Gläubiger auf einen Dritten übertragen, vgl. § 398 S. 1 BGB,. • Abtretung ist damit Verfügung über Forderungen und zu trennen von

HGB Crashkurs - Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Timme-HGB-Crashkurs-9783406680168_10...
Beispiel. Bei einem Handelsmakler ist davon auszugehen, dass er ein. Entgelt verlangt, wenn der andere willentlich seine Dienste in Anspruch nimmt. Sonderregelung § 354a HGB. § 354a HGB erlaubt die Abtretung von Forderungen auch dann, wenn sie gemäß § 39

Kaufleute und Sachenrecht - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
354a. Was behandeln wir heute? 1 Was sind Verfügungen? Einführung. 2 Was regelt § 366 Abs. 1 HGB für den gutgläubigen Erwerb? § 366 Abs. 1. 3 Was regelt § 366 Abs. 2 HGB für den lastenfreien Erwerb? § 366 Abs. 2. 4 Was regelt § 366 Abs. 3 HGB für gesetzl


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 354a Forderungsabtretung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_354a/
354a Forderungsabtretung [2]. (1) 1Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Hande

Abtretungsverbot - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/abtretungsverbot/abtretungsverbot.htm
Abtretungsverbot. (§ 399 2.Alt. BGB) ist der Ausschluß der Abtretbarkeit einer Forderung durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Es handelt sich dabei um eine Durchbrechung der allgemeinen Regel des § 137 BGB. Besonderheiten gelten gemäß § 3

399 BGB, § 354a HGB - Haufe

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/rechtliche-grundlagen-...
Rechtliche Grundlagen des Factoring / 1.3 Vertragliches Abtretungsverbot (§ 399 BGB, § 354a HGB). Rechtliche Grundlagen des F... / 1.3 Vertragliches Abtretungsverbot (§ 399 BGB,. Hat der Unternehmer mit seinen Kunden die Nichtabtretbarkeit gem. § 399 BGB

Schuldnertaktik durchkreuzen | Abtretung trotz Abtretungsverbot weiter ...

http://www.iww.de/fmp/archiv/schuldnertaktik-durchkreuzen-abtretung-trotz-abtre...
17.02.2009 - Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354a S. 1 HGB wirksam, kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich schließen, nach ...

Der neue § 354a HGB – ein Vorgriff auf die Insolvenzrechtsreform ...

https://www.zip-online.de/heft-20-1994/zip-1994-1649-der-neue-354a-hgb-ein-vorg...
Der neue § 354a HGB – ein Vorgriff auf die Insolvenzrechtsreform. Kurz vor seinem Ableben, im Sommer 1994, hat der 12. Deutsche Bundestag die Vereinbarung von Abtretungsverboten für den Handelsverkehr – und nur für diesen – verboten („unwirksam“). Nachfo


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 354a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 354a HGB
    § 354a Abs. 1 HGB oder § 354a Abs. I HGB
    § 354a Abs. 2 HGB oder § 354a Abs. II HGB

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