(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
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https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Ergebnis: 11,19 % Zinsen für Juni bis August. 2. AGL: § 353 HGB (sog. Fälligkeitszinsen) a) beiderseitiges Handelsgeschäft (§ 343 HGB). Zu prüfen: beide Vertragsparteien = Kaufleute i.S.v. §§ 1 ff. HGB. Rechtsanwalt (–) gemäß § 1 HGB. Aber gemäß § 13 III
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Das_Handelsges...
HGB auch für das nur einseitige. Handelsgeschäft, vgl. § 345 HGB. z.B.: §§ 352 II, 355-357, 358-361, 363-365, 366, 367 HGB. Nur auf beiderseitige Handelsgeschäfte sind anwendbar. z.B.: §§ 346, 353, 369, 377, 379, 391 HGB. Nur für kaufmännische Vertragspa
http://www.famr.eu/cmshandler/download/id.1660/Basiszins-Verzugszins-2008.pdf
Zinssätze vom 01.01.1900 - 31.12.1998 (Inkraft-Treten BGB, HGB). Geltungszeitraum. Basiszinssatz. Verzugszinssatz. Verbraucher- geschäfte. Handelsgeschäfte. BGB § 288 I 1 a.F.. HGB § 352 I 1 a.F.. 01.01.1900 - 31.12.1999. 4,00 v.H.. 5,00 v.H.. Zinssätze
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Timme-HGB-Crashkurs-9783406680168_10...
Handelsgeschäft. Es liegt nach überwiegender Meinung allerdings ein Fall des § 350 HGB in entsprechender Anwen- dung vor. Allerdings ist § 350 HGB nicht anwendbar, wenn sich ein GmbH-Geschäftsführer im eigenen Namen verbürgt. Sonderregelung § 352 HGB. §
http://www.kanzlei-stritter.de/media/files_privat_und_zivil/UN-Kaufrecht_-_Verg...
CISG. •. Schadensersatz daneben möglich. •. Konkretisierung des. Interessenwegfalls. •. Einschränkung oder ausdrückliches Rücktrittsrechts, insbesondere bei Teilleistungen. Zinsen. •. Fälligkeitszinsen 5%; §§ 353, 352 HGB. •. Verzugszinsen 8% über Basis;
https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/352
(1) 1Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. 2Das Gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes
http://www.wipr-recht.de/Erh%C3%B6hter-gesetzlicher-Zinssatz--%3E-%C2%A7-352-HG...
Im Wirtschaftsverkehr beträgt gemäß § 352 HGB die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche soll nach § 352 Abs. 1 S. 2 HGB gelten, wenn für eine Schuld a
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48835.htm
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen.
http://basiszinssatz.info/dokumentation/
Geltungszeitraum, Basiszinssatz, Verzugszinssatz. Verbrauchergeschäfte, Handelsgeschäfte. Inkrafttreten BGB, HGB, BGB § 288 (1) S. 1 aF, HGB § 352 (1) S. 1 aF. 01.01.1900 -> 31.12.1999, 4 %, 5 %. Inkrafttreten DÜG, DÜG § 1. 01.01.1999 -> 30.04.1999, 2,50
https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p352
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Schuhmacher. Zitiervorschlag, Schuhmacher in Straube, HGB3 § 352 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...