§ 353 HGB
Paragraph 353 Handelsgesetzbuch

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Handelrecht

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/user_upload/Examenskurs_Han...
III. Anspruch der B gegen A auf Zahlung von Fälligkeitszinsen: Die Bank könnte auch einen Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen aus § 353. HGB i.V.m. § 767 S. 2 BGB haben. 1. Nach dem BGB sind Fälligkeitszinsen grundsätzlich nicht zu zahlen, es sei

Überblick HGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Folienskript.p...
Überblick HGB. Erstes Buch, §§ 1 - 104: Handelsstand. Kaufleute, Handels- und Unternehmensregister, Handels- firma, Prokura und Handlungsvollmacht, Handelsgehil- fen, Handelsvertreter, Handelsmakler. Zweites Buch ...... z.B.: §§ 346, 353, 369, 377, 379,

HGB Crashkurs - Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Timme-HGB-Crashkurs-9783406680168_10...
Sonderregelung § 353 HGB. § 353 HGB lässt Fälligkeitszinsen zu. Das ist eine abweichen- de Regelung zu §§ 288, 291 BGB für beiderseitige Han- delsgeschäfte. Notwendig ist eine fällige Geldforderung. Fälligkeit tritt nach allgemeinen Regeln ein, allerding

Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB), Willenserklärung ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Handelsgeschäft? (§ 345 HGB). Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein. Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über. Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur. Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein andere

Inhaltsverzeichnis

https://www.soldan.de/media/pdf/78/11/1c/9783802121388_inh.pdf
Übung 40: Fallstudie zur Equity-Methode nach H G B ...............................................237. Übung 41: Quotenkonsolidierung und Equity-Methode nach HGB im Vergleich 247. Kapitel VIII: Einzelfragen der Konzernrechnungslegung. Übung 42: Die Kapit


Webseiten zum Paragraphen

§ 353 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48836.htm
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

Ausnahme vom Grundsatz: Verzinsung von Forderungen ab Fälligkeit ...

http://www.wipr-recht.de/Ausnahme-vom-Grundsatz--Verzinsung-von-Forderungen-ab-...
Fälligkeitszins. Ein bedeutsamer Unterschied der Gestaltung der Zinsschulden zwischen dem allgemeinen bürgerlichen Recht und dem Handelsrecht besteht darin, dass gemäß § 353 HGB Kaufleute untereinander berechtigt sind, für ihre Forderungen aus beiderseit

HGB § 353 Zinsen vom Tage der Fälligkeit an - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_353/
19.12.1985 - Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]. Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 353 Zinsen vom Tage der Fälligkeit an. 1Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligke

HGB 3, Straube: § 353 HGB (Schuhmacher): RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p353
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Schuhmacher. Zitiervorschlag, Schuhmacher in Straube, HGB3 § 353 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...

Zahlungsverzug - IHK Weingarten

https://www.weingarten.ihk.de/recht/Vertr%C3%A4ge%20schlie%C3%9Fen/Forderungsma...
Kaufleute untereinander (also diejenigen, die in das Handelsregister eingetragen sind) können übrigens für ihre Forderungen nach § 353 HGB bereits ab Fälligkeit 5 Prozent Zinsen - unabhängig von evtl. späterem Verzug - verlangen. Diesen Inhalt teilen; Do


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 353

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 353 HGB
    § 353 Abs. 1 HGB oder § 353 Abs. I HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net