§ 354 HGB
Paragraph 354 Handelsgesetzbuch

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.


(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.


Benachbarte Paragraphen


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ja BGHZ nein HGB § 354 Abs. 1 Zu den ... - Notar in Rostock

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BGHZ nein. HGB § 354 Abs. 1. Zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 Abs. 1 HGB. BGH, Urt. v. 28. Januar 1993 -. I ZR 292/90 -. OLG Zweibrücken. LG Zweibrücken. Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu er

Handelrecht

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Kaufleute und Sachenrecht - jura | Uni Bonn

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Unwirksamkeit von Abtretungsverboten,. § 354a HGB a) Begriff der Abtretung. • Im Wege der Abtretung wird eine Forderung vom Gläubiger auf einen Dritten übertragen, vgl. § 398 S. 1 BGB,. • Abtretung ist damit Verfügung über Forderungen und zu trennen von

HGB Crashkurs - Leseprobe - Beck Shop

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Sonderregelung § 354 HGB. § 354 HGB stellt klar, dass Kaufleute grundsätzlich eine Pro- vision erwarten können. Allerdings ist § 354 Abs. 1 HGB keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern stellt nur klar, dass eine Entgeltlichkeit im Zweifel erwartet werden


Webseiten zum Paragraphen

Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB ohne ausdrückliche ...

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1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen …

HGB § 354 Anspruch auf Provision und Lagergeld - NWB Datenbank

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19.12.1985 - 354 Anspruch auf Provision und Lagergeld. (1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach d

HGB 3, Straube: § 354 HGB (Schuhmacher): RDB Rechtsdatenbank

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Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Schuhmacher. Zitiervorschlag, Schuhmacher in Straube, HGB3 § 354 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...

Auslösung des gesetzlichen Provisionsanspruchs nach § 354 Abs. 1 ...

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Kaufleute sind Gewerbetreibende. Sie betätigen sich gewerblich zum Zwecke der Gewinnerzielung. Im Zweifel ist ihre Tätigkeit, sei sie Geschäftsbesorgung, Dienstleistung oder Aufbewahrung, daher entgeltlich (§ 354 Abs. 1 HGB). Desgleichen können sie für D


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 354

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 354 HGB
    § 354 Abs. 1 HGB oder § 354 Abs. I HGB
    § 354 Abs. 2 HGB oder § 354 Abs. II HGB

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