§ 366 HGB
Paragraph 366 Handelsgesetzbuch

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.


(2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.


(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.


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Lösung Fall 9 - eBugz

http://www.ebugz.de/stefan/forschung/schantz/L%C3%B6sung%20Fall%2011.doc
Ein gutgläubiger Erwerb des E könnte jedoch gem. § 366 Abs.1 HGB erfolgt sein. Diese Norm bildet eine Ausnahme von der eben genannten Regel des § 932 BGB, nach der nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt ist. § 366 HGB soll damit de

Fall Nr - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Somme...
366 HGB. (1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herlei


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Kaufleute und Sachenrecht - jura | Uni Bonn

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Thema 8: Kaufleute und Sachenrecht – insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzli- cher Pfandrechte und § 366 HGB. Grundzüge des Handelsrechts. Prof. Dr. Michael Beurskens ...

Gliederung - FernUni Hagen

https://www.fernuni-hagen.de/LGOLSHA/daten/LO%20Waschmaschine%20(loe05316ke2ss2...
a) Einigung bzgl. des Eigentumsüberganges aa) Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch A bb) Handeln im Namen des Vertretenen cc) Vorliegen einer Vertretungsmacht. Voraussetzungen für die analoge Anwendung von § 366 HGB: aaa) Kaufmannseigenschaft bbb)

Gutgläubiger Erwerb, § 366 I HGB - myJurazone

http://www.myjurazone.de/app/download/8019660/Gutgl%C3%A4ubiger+Erwerb%2C+%C2%A...
I. Dingliche Einigung. II. Übergabe bzw. Übergabesurrogat. III. Nichtberechtigung des Veräußerers-weder Eigentümer noch Ermächtigung nach. § 185 BGB. IV. Fehlende Gutgläubigkeit in Bezug auf Eigentümerstellung. V. Besondere Voraussetzungen des § 366 HGB.

Untitled - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/15__6625_366_HGB.pdf
8 366 HGB schützt demnach nicht den guten Glauben hinsichtlich der Ei- gentümerstellung, sondern bezüglich der Verfügungsberechtigung. In einer Klausur ist auf 8 366 HGB im Rahmen der „Berechtigung“ einzu- gehen. Prüfungsreihenfolge: 1. Eigentümerstellun

Sachenrecht - Leseprobe

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Vieweg-Sachenrecht-9783800649976_141220...
kaufmännischen Verkehr nach § 366 HGB.137 Auch hier wird der gute Glaube an die. Verfügungsbefugnis geschützt. 133 BGH WM 1978, 1208 (1209). 134 Palandt/Bassenge § 932 Rn. 8; Bamberger/Roth/Kindl § 932 Rn. 12. 135 Anders umfasst § 892 BGB ausdrücklich au


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Die Besonderheiten des § 366 HGB - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/366HGB.htm
Zum letztgenannten Punkt macht § 366 HGB eine Ausnahme, wenn ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörende Sache veräußert. Nach dieser Vorschrift genügt für den gutgläubigen Erwerb, dass der gute Glaube des Erwerbers die Befugn

§ 366 HGB: Erweiterter Gutglaubensschutz im Handelsverkehr - Lecturio

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26.06.2015 - Der Schutz des guten Glaubens durch §§ 932 ff. BGB ist ein zentraler Teil des Sachenrechts. Da dieser Schutz im Handelsrecht jedoch nicht ausreichend ist, wird er durch § 366 HGB erweitert. Der folgende Beitrag erläutert Aufbau, Prüfungsreih

Schema zum gutgläubigen Erwerb nach § 366 I HGB | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-gutgl-ubigen-erwerb-nach-366-i-h...
1. Veräußerung/ Verpfändung einer beweglichen Sache 2. Kaufmannseigenschaft des Veräußerers 3. Im Betrieb eines Handelsgewerbes (§§ 343, 344 HGB) 4. Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 II BGB analog Problematisch ist hier der Gegenstand des guten Glauben

Erweiterter Gutglaubensschutz im Handelsverkehr -> § 366 HGB

http://www.wipr-recht.de/Erweiterter-Gutglaubensschutz-im-Handelsverkehr--%3E-%...
Der Schutz des guten Glaubens an die Berechtigung des Verfügenden gemäß §§ 932 ff. BGB stellt sich dar als Schutz des guten Glaubens an das Eigentum des Verfügenden; der gute Glaube an die Verfügungs- und Vertretungsbefugnis wird danach nicht geschützt.

Gutgläubiger Erwerb im Handelsrecht - juracademy.de

https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/gutglaeubiger-erwerb-...
366 HGB erstreckt den Gutglaubensschutz der §§ 932 ff. BGB auf den Fall, dass der Nichtberechtigte im eigenen Namen über fremde Sachen verfügt und der Erwerber von dem fehlenden Eigentumsrecht weiß und daher nach bürgerlichem Recht nicht mehr kraft guten


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 366

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 366 HGB
    § 366 Abs. 1 HGB oder § 366 Abs. I HGB
    § 366 Abs. 2 HGB oder § 366 Abs. II HGB
    § 366 Abs. 3 HGB oder § 366 Abs. III HGB

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