§ 368 HGB
Paragraph 368 Handelsgesetzbuch

(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.


(2) Diese Vorschrift ist auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters entsprechend anzuwenden, auf das Pfandrecht des Frachtführers, Verfrachters und Spediteurs auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

(Microsoft PowerPoint - Handelsrecht 10.12.2015 [Schreibgeschützt])

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
10.12.2015 - nach HGB § 397 (Kommissionär); § 475 b (Lagerhalter), § 441. (Frachtführer). • Frist zum Pfandverkauf ist kürzer, vgl. § 1234 II BGB, § 368 HGB. • Gutgläubiger Erwerb nach § 366 I, III HGB: wie bei rechtsgeschäftlicher Verpfändung ist auch h

Pfandrecht - Auktionshaus Bieberle

http://www.auktionshausbieberle.de/bestellten%20Versteiger1.pdf
bestehendes Pfandrecht BGB §§ 1204, 1257. - die Pfandreife muß eingetreten sein BGB 1228 Abs. 2. - Androhung der beabsichtigten Versteigerung (mind. 1 Monat vorher) BGB § 1234. - abgelaufene Wartezeit BGB § 1234, HGB § 368. - Entbehrlichkeit BGB § 1245 g

Handelsrecht - Uni Hamburg Jura

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5 HGB macht einen Unternehmer nicht zum Kaufmann ohne Gewerbebetrieb, aber § 6 HGB macht die juristischen Personen und manche. Gesellschaften ohne ... nach § 6 Abs. 1 HGB [betrifft u.U. ein Kleingewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB oder kein Ge- ..... Quittung

Das Handelsgeschäft, § 343 HGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Das_Handelsges...
HGB auch für das nur einseitige. Handelsgeschäft, vgl. § 345 HGB. z.B.: §§ 352 II, 355-357, 358-361, 363-365, 366, 367 HGB. Nur auf beiderseitige Handelsgeschäfte sind anwendbar. z.B.: §§ 346, 353, 369, 377, 379, 391 HGB. Nur für kaufmännische Vertragspa

Wettbewerbsverbote - Diller / Bauer, Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

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Anwendbarkeit der §§ 74ff. HGB ................................................. 368. 1. Fehlende Arbeitnehmereigenschaft ............................................ 368. 2. Entsprechende Anwendung der §§ 74ff. HGB .......................... 368 a) Rech


Webseiten zum Paragraphen

§ 368 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48852.htm
(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmten Frist von einem.

HGB § 368 Androhungsfrist bei Verkauf eines Pfandes - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_368/
368 Androhungsfrist bei Verkauf eines Pfandes [2]. (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besti

Öffentliche Versteigerung wg. § 562 BGB, § 368 HGB, § 885 a ZPO

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DIESE ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNG IST ABGESAGT! SIE FINDET NICHT STATT! So lautete die Ankündigung: ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNG Wir sind nicht der Verkäufer dieser Lose oder Positionen. Wir versteigern im Namen und für Rechnung unseres Auftraggebers. Hinweis

Print Version - HGB Leipzig

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Weitere Informationen unter www.goethe.de/ goingpublic. Kulturen des Kuratorischen www.kdk-leipzig.de/well-connected. Galerie für Zeitgenössische Kunst Leipzig www.gfzk.de. Goethe Institut www.goethe.de. Mit freundlicher Unterstützung durch die Alfred To

Systematik und Zweck des Handelsrechts - juracademy.de

https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/systematik-zweck-hand...
HGB, enthält. Als Teil des Privatrechts ist es gleichzeitig Sonderprivatrecht, weil Normadressaten des Handelsrechts nur Kaufleute sind. Als Sonderprivatrecht ist das Handelsrecht nicht vollständig eigenes ... kurze Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 368

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 368 HGB
    § 368 Abs. 1 HGB oder § 368 Abs. I HGB
    § 368 Abs. 2 HGB oder § 368 Abs. II HGB

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