§ 37 HGB
Paragraph 37 Handelsgesetzbuch

(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. ...


(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

e-mail-archivierung gesetzliche vorgaben und ... - IHK Arnsberg

http://www.ihk-arnsberg.de/upload/E_Mail_Archivierung_12263.ppt
35a HGB iVm § 25a GenG. § 37a HGB. (1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung,


PDF Dokumente zum Paragraphen

Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Firmenmißbrauchs gem ...

http://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/materialien/wettbewerb...
Arbeitsgliederung-Wettbewerbsrecht - Firmenmissbrauch § 37 HGB. Stand: 09.03.2010. Professor Dr. Peter Krebs. Arbeitsgliederung - Wettbewerbsrecht. Firmenmissbrauch § 37 HGB. I. Unterlassungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 HGB. 1. Konkurrenzen. Keine Ver

B. Die handelsrechtliche Firma I. Begriff und Bedeutung II ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR519-...
Unternehmensträger, vgl. auch § 124 HGB. • Rechtsgrundlagen: §§ 17 – 37a HGB, § 4 GmbHG, § 4 AktG, §§ 18, 125 UmwG, §§ 374 ff. FamFG. - Nur Kaufmann ist zur Führung einer Firma berechtigt und verpflichtet. -. Kleingewerbetreibende haben keine Firma, sond

Handelsgesetzbuch: HGB - Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Baumbach-Handelsgesetzbuch-...
I. Dieser Kommentar erscheint nunmehr in der 37. Auflage. Seit der 24. Auflage. 1980, die als Übergangsauflage mitbetreut wurde, haben sich das HGB und die handelsrechtlichen Nebengesetze enorm verändert. Dem tragen drei im Verlag. C. H. Beck erschienene

Angaben nach § 37a HGB ae group ag Am Kreuzweg, D-99834 ...

https://www.ae-group.de/pdf/HGB.pdf
Angaben nach § 37a HGB ae group ag. Am Kreuzweg, D-99834 Gerstungen. Sitz der Gesellschaft: Gerstungen | Registergericht: Jena, HRB 502720. Vorstand: Klaus Eichler. Prokurist: Roland Hebe. Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr.-Ing. Michael Militzer. Dane

Musterpräsentation (Titel kann auch zweispaltig sein) - BaFin

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rede_Vortrag/dl_160309_transparenz...
09.03.2016 - (Konzern-) Zahlungsberichte. Berichterstattung über Zahlungen der mineralgewinnenden. Industrie/Primärforstwirtschaft an staatlichen Stellen. § 37x WpHG → §§ 341r bis 341w HGB. ▫ Sanktionen. §§ 39ff. WpHG (+ § 335 Abs. 1a bis 1d HGB). Aktuel


Webseiten zum Paragraphen

§ 37 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48512.htm
(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. (2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt.

HGB § 37a Angaben auf Geschäftsbriefen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_37a/
18.07.2017 - 37a Angaben auf Geschäftsbriefen [1]. (1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handel

Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch: HGB, 37. Auflage 2016 | HDS ...

http://www.steuer-und-wirtschaftsbuecher.de/baumbachhopt-handelsgesetzbuch-hgb-...
Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch: HGB, 37. Auflage 2016 und weitere Artikel finden Sie im Online-Shop für Steuer- und Wirtschaftsliteratur, Zeitschriften, Fachbücher, CD-Rom´s, Loseblattwerke, Cbt´s und mehr.

DSLV | HGB - Handelsgesetzbuch, 37. Auflage 2016

https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/li_fdihajrdaq.html
Autor(en): Baumbach/Hopt Ausgabe: 37. Auflage, 2016, 2686 Seiten in Leinen ISBN-Nr.: 978-3-406-67985-8. Verlag: C.H. Beck Verlag, München. Das Werk von Baumbach/Hopt ist wohl der beliebteste Kurzkommentar zum Wirtschaftsrecht. Da es sich nicht nur mit ei

Schutz der Firma nach dem HGB - MARKENRECHT LEIPZIG

http://www.markenrecht-anwalt-leipzig.de/firma-nach-hgb
Über § 37 Abs. 2 HGB wird der Firma ein privatrechtlicher Schutz gewährt. Die Firma ist als absolutes Recht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Zusätzlicher Schutz für die Firma kann sich auch aus dem Namensrecht des Paragrafen 12 BGB, den Vorschriften des


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Dritter Abschnitt: Handelsfirma › § 37

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 37 HGB
    § 37 Abs. 1 HGB oder § 37 Abs. I HGB
    § 37 Abs. 2 HGB oder § 37 Abs. II HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net