§ 410 HGB, Gefährliches Gut
Paragraph 410 Handelsgesetzbuch

(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.


(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,

1.
gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und
2.
vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Anlagenbuchhaltung - Leitfaden - Universität zu Köln

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Anlagegüter > 150,01 € bis 410,00 € (netto) geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Zu a). Selbständige Nutzbarkeit ... Wert unterhalb der Grenze von 410,01 € netto liegt, einzeln in das Anlagevermögen aufgenommen, da eine Zuordnung zu einer ... 240 HGB sch

HGB 4 Buch Handelsgesetzbuch 2013

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Handbuch des gesamten Vertriebsrechts - Deutscher Fachverlag ...

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406 b) Die Ausnahmeregelung des § 87 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 HGB. . 407 c) Provisionsteilung gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB . . . . . . . . . . 409. B. Die provisionspflichtigen Geschäfte des Versicherungs- und. Bausparkassenvertreters. . . . . . . . . . . .

Transportrechtsreform 1998 Neufassung des HGB - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/43029727/paper63.pdf
25.08.1998 - Danach ist der Absender ver- pflichtet, den Frachtführer über gefährliche Eigenschaften des zu befördernden Gutes sowie über zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten (vgl. § 410 des HGB-E). Er ist zur. Verpackung und Kennzeichnung d

Lehrgang-Gefahrgut_2011

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HGB 410 und HGB 412. Verantwortlichkeiten GGVSEB/RSEB/IMO verkehrsträgerbezogene Dokumentation. Umschließungen/Anforderungen und Kennzeichnung. Versandvorschriften, Durchführung der Beförderung. Freigestellte und begrenzte Menge. ERI-CCI CS / GGVSEB/GGVS


Webseiten zum Paragraphen

HGB 3, Straube: § 410 HGB (Schütz): RDB Rechtsdatenbank

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Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Schütz. Zitiervorschlag, Schütz in Straube, HGB 3 § 410 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Grenzen und Neuregelungen

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Geringwertige Wirtschaftsgüter | www.dashoefer.de

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Staub, Handelsgesetzbuch: HGB, Band 4: §§ 161-237, 2015, Buch, Kommentar, 978-3-89949-410-5, portofrei.

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27.10.2016 - Was bedeutet eigentlich "Missbrauch" bei der Dotierunge von § 340g HGB: Dazu wieder zunächst der Gesetzestext § 340g HBH: Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 410

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 410 HGB
    § 410 Abs. 1 HGB oder § 410 Abs. I HGB
    § 410 Abs. 2 HGB oder § 410 Abs. II HGB

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