(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
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http://www.fergers.de/uploads/tx_mhfilearchive/Lagerhalter.doc
Er benötigt keine speziellen Waren-kenntnisse. Lagern: Der Lagerhalter stellt den Lagerplatz. zur Verfügung. Aufbewahren: Der Lagerhalter nimmt das ihm an-. vertraute Gut in seine Obhut. Der Lagerhalter hat eine Fürsorge- und Obhuts-. pflicht. Der Lagerv
http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_6_Lage...
Tel +49 (0) 26 31 – 81 31 81 www.becker-und-co.de / info@becker-und-co.de. | 1. HGB. 450. Sechster Abschnitt Lagergeschäft. § 467 Lagergeschäft. (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. (2) Der Ei
http://ra-heinemann.de/files/5a_fracht-speditions-lager.pdf
Grundlagen Recht für Logistiker. Aufbau HGB. 1. Buch: Handelsstand. 2. Buch: Handelsgesellschaft und Stille. Gesellschaft (105 ff.) 3. Buch: Handelsbücher (238 ff.) 4. Buch: Handelsgeschäfte (343 ff.) 5. Buch: Seehandel (467 ff.) ...
http://www.schunck.de/Downloads/OS%20Haftungsu%C2%A6%C3%AAbersicht%2003-14_AN.p...
Lagerhalter. §§ 467–475 h HGB. (ggf. i. V. m. ADSp). Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Güterschäden,. Güterfolgeschäden,. Vermögensschäden unbegrenzte Haftung, durch AGB (z. B. ADSp) einschränkbar durch Individualabrede sowie durch AGB. (z.
http://www.roland-transport.de/fileadmin/user_upload/ADSp_2017.pdf
Spediteure in diesem Sinne sind insbe- sondere Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im. Sinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB. 1.14 Verkehrsverträge. Verträge des Spediteurs über a
http://www.ewaic.de/fileadmin/redaktion/Downloads/lagerhalter_hgb-adsp.pdf
Lagerhalter sind Unternehmen, die entgeltlich Güter für Dritte einlagern und aufbewahren. Neben der eigentlichen Lagertätigkeit werden auch logistische Dienstleistungen, wie z.B. Kommissionierung, übernommen. Rechtsgrundlage. •. §§ 467-475h HGB. •. Allge
http://www.wipr-recht.de/Lagergesch%C3%A4ft--%3E-%C2%A7%C2%A7-467-ff.-HGB_225
Die §§ 467 ff. HGB über das Lagergeschäft stellen eine handelsrechtliche Sonderregelung der Verwahrung dar. Der Lagervertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen Lagerhalter und Einlagerer. Für ihn gelten die §§ 467 ff. HGB über die Rechte und Pflichte
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_467/
19.12.1985 - 467 Lagervertrag. (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. (2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. (3) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nu
http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/transportablauf_haftung/gesetze/lagerrech...
Haftungsgrundsatz: Vermutete Verschuldenshaftung. Haftungsdauer: Von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung. Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Vermögensschäden. Haftungsgrenzen: Keine gesetzlichen Grenzen In der Regel ist die
http://www.haerlein.de/wenn-nach-%C2%A7-467-hgb-eingelagertes-gut-beschaedigt-i...
06.08.2014 - Nach § 475 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) haftet ein Lagerhalter, der sich durch einen Lagervertrag gemäß § 467 HGB verpflichtet hat, das Gut zu lagern und.
https://www.logistik-watchblog.de/recht/728-lagergeschaeft-lagervertrag-merkmal...
15.08.2016 - Der Lagervertrag ist als gewerbliches Gegenstück zur Verwahrung im Handelsgesetzbuch geregelt, §§ 467 ff. HGB. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer muss im Gegenzug die