§ 552 HGB, Pfandrecht des Beförderers
Paragraph 552 Handelsgesetzbuch

(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.


(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.


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§ 552 HGB Pfandrecht des Beförderers Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a49056.htm
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts. (2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.

Fassung § 552 HGB a.F. bis 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/3486/al37995-0.htm
25.04.2013 - Text § 552 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)

HGB § 552 Pfandrecht des Beförderers - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_552/
18.07.2017 - 4. 2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013. 3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) m

umwelt-online: HGB - Handelsgesetzbuch (15)

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb488.htm
552 Pfandrecht des Beförderers. (1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts. (2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist. Dritter Abschnitt Sc

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  • Verortung im HGB

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  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 552 HGB
    § 552 Abs. 1 HGB oder § 552 Abs. I HGB
    § 552 Abs. 2 HGB oder § 552 Abs. II HGB

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