(1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen.
(2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeitcharterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.
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http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1082733241.pdf
Handelsgesetzbuch (HGB). Vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.4.2004 (BGBl. I S. 550) m.W.v. 16.4.2004. Fünftes Buch ...... 559 Pflichten des Verfrachters. (1) Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Verfrachter dafür zu s
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19.10.2011 - hat, wenn also von der Regelung des § 451a HGB abgewichen wurde. ... HGB zu treffen. Der Frachtführer hat substantiiert darzulegen, dass und welche Maßnahmen er zur Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht ergriffen hat. ..... Verfrachters für die
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12.01.2011 - S. 2 HGB eine Kapitalflussrechnung und einen. Eigenkapitalspiegel. ... Bei Anwendung des HGB in der Fassung des. BilRUG für das ..... 559. 204. Weitere finanzielle Verpflichtungen, die für die. Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft von
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27.10.2014 - 607 Abs. 2 HGB a.F. (Zurechnung bei nautischem Verschulden,. Feuer) ... HGB. Anders als die zuletzt genannte Vorschrift regelt Absatz 1 jedoch nur die Haftung des Beförderers (hier: des Verfrachters) für Verlust oder Beschädigung des Gutes.
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die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände die Rechtsaufsichtsbehörden. Inhaltsverzeichnis. I. Vorbemerkung. 558. II. Grundsätze für die Erfassung und Bewertung kommunalen. Vermögens. 559. 1. Anwendung des HGB, Buchführung. 559. 1.1 Grundsätze ordnun
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a49062.htm
(1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen. (2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer.
https://www.brennecke-partner.de/559-HGB_108487
559 HGB. (1) Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Verfrachter dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie daß sich die Laderäume eins
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_407/
Instandhaltung · § 555 Sicherung der Rechte des Vermieters · § 556 Kündigung · § 557 Zeitchartervertrag · § 558 Beurkundung · § 559 Bereitstellung des Schiffes · § 560 Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes · § 561 Verwendung des Schiffes ·
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.
http://www.tis-gdv.de/tis/tagungen/svt/svt07/eckardt/inhalt05.htm
Grundsätzlich gilt bei der Zeitcharter, daß auch auf die einzelne Ladungsreise abzustellen ist und die See- und Ladungstüchtigkeit vor der Reise sicherzustellen ist; hier muß eine analoge Anwendung des § 559 HGB vorgenommen werden, da dies dem Wortlaut n