§ 95 HGB
Paragraph 95 Handelsgesetzbuch

(1) Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind.


(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu erfolgen.


(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmakler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie Erfüllung verlange.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Wesentlich für Geschäftstätigkeit und Finanzperformance - SD-M GmbH

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Wesentlich für Geschäftstätigkeit und Finanzperformance. Bedeutsamste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in der nichtfinanziellen Erklärung gemäß § 289c HGB ...

IFRS-FA – öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE HGB-FA ... - DRSC

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Mit § 315b Absatz 3 HGB-E wird die Option aus Artikel 29a Absatz 4 der Richtlinie. 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU ausgeübt, einen gesonderten nichtfi- nanziellen Konzernbericht zuzulassen. Die Regelung erfolgt spiegelbildlich zur Reg

Referentenentwurf - BMJV

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Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU sind Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) erforderlich. Es bietet sich aufgrund des Umfangs der Änderungen in Bezug auf den La- gebericht und den Konzernlagebericht aber an, auch weitere Belange der Finanzbericht-

Konzernabschluss - Stadtsparkasse Düsseldorf

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20.06.2016 - schluss 2014 aufgestellt (§ 24 Abs.2 SpKG NRW, §§ 264 Abs.1, 340a HGB). Dieser weist einen. Jahresüberschuss von 3,3 Mio. Euro und eine Erhöhung der Dotierung des Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB um 101 Mio. Euro (dav


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18.07.2017 - 95 Vorbehalt der Bezeichnung der anderen Partei. (1) Nimmt eine Partei eine Schlussnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich

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Definition » Handelsmakler « | Gabler Wirtschaftslexikon

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Beurkundung: Das vermittelte Geschäft ist zu beurkunden a) durch Ausstellung einer Schlussnote, die jeder Partei unverzüglich nach Abschluss des Geschäftes zuzustellen ist (§§ 94, 95 HGB); b) durch tägliche Eintragung in das Tagebuch (§ 100 HGB). 3. Ausk

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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Achter Abschnitt: Handelsmakler › § 95

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 95 HGB
    § 95 Abs. 1 HGB oder § 95 Abs. I HGB
    § 95 Abs. 2 HGB oder § 95 Abs. II HGB
    § 95 Abs. 3 HGB oder § 95 Abs. III HGB

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