§ 92c HGB
Paragraph 92c Handelsgesetzbuch

(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.


(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

92c HGB

https://www.dgvertriebsrecht.de/wp-content/uploads/2017/07/Paragrafen-84-92c-HG...
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom. Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen. Geschäfts und die Nichtausführun

Handelsvertreterrecht - IHK zu Leipzig

https://www.leipzig.ihk.de/mediathek/Handelsvertreterrecht.pdf
ren Einzelaufträgen (wiederholt) tätig. □ 2. Handelsvertretervertrag. Der Handelsvertretervertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, auf den die Spezialvorschriften der §§ 84 bis 92 c HGB anwendbar sind. Darüber hinaus finden die §§ 611, 675 ff. BGB Anwendun

Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/030/1103077.pdf
07.11.1988 - lungen des Siebenten Abschnitts des Ersten Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) an. Die erforderli- chen Anpassungen des deutschen Rechts be- schränken sich daher in den meisten Punkten auf. Details. Entsprechend der Systematik der §§ 84 bis.

Heidel/Schall - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_4-5_485.pdf
Dieses kann den Unternehmer sogar zum Ver- tragsschluss zwingen (Kontrahierungszwang). Auch fehlen. Details zum Kontrahierungszwang bei Werkstattverträgen.3. Nach § 92c HGB kann grundsätzlich auch der Aus- gleichsanspruch ausgeschlossen werden. Haben die

Internationaler Handelsvertretervertrag - IHK Berlin

https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/international/downlo...
Etwas anderes gilt nach dem Wortlaut von § 92c Abs. 1 HGB dann, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeiten für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europä- ischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Europäischen Wirt


Webseiten zum Paragraphen

Ausländische Handelsvertreter: Vertraglicher Ausschluss des ...

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Im deutschen Recht ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB grundsätzlich zwingend und unabdingbar ausgestaltet. Anderes gilt jedoch nach § 92 c HGB für Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit nach dem Vertrag nicht innerhalb der EU oder der anderen Vert

Das Handelsvertreterrecht. §§ 84 bis 92c HGB-597

https://www.cdh-wdgmbh.de/en/Law/Das-Handelsvertreterrecht.-84-bis-92c-HGB
The brochure contains the complete text of the "sales agent", § § 84 to 92c German Commercial Code (HGB). In German language only.

Das Handelsvertreterrecht. §§ 84 bis 92c HGB-597

https://www.cdh-wdgmbh.de/de/Recht/Das-Handelsvertreterrecht.-84-bis-92c-HGB
Die Broschüre enthält den vollständigen Text des Abschnitts "Handelsvertreter", §§ 84 bis 92c Handelsgesetzbuch (HGB).

Ausgleichsanspruch | Gefahrenschutz für Vertragshändler

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31.07.2017 - Ausgleichsanspruch | Infos zu: Entscheidung des BGH ✓ Zulässigkeit des Ausschlusses und mehr ✓ ➲ Informieren Sie sich jetzt.

Lexikon / d) Handelsvertreter außerhalb EG/EWiR (§ 92c Abs. 1 HGB ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/lexikon-d-handelsver...
Rz. 1088 Haben Handelsvertreter ihre Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes[2283] auszuüben, so kann von allen Vorschriften der §§ 84–92b HGB abgewichen werden (si


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 92c

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 92c HGB
    § 92c Abs. 1 HGB oder § 92c Abs. I HGB
    § 92c Abs. 2 HGB oder § 92c Abs. II HGB

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