§ 92 HGB
Paragraph 92 Handelsgesetzbuch

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.


(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.


(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.


(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.


(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.


Benachbarte Paragraphen


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Umso dramatischer ist es, dass die Rechtsordnung komplizierte Vorschriften kennt, die zu einer umfangreichen persönlichen Haftung auch des redlichen Unternehmers führen. Dies gilt insbesondere für den Fall des Bankrotts, in Deutschland Insolvenz genannt.

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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 92

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 92 HGB
    § 92 Abs. 1 HGB oder § 92 Abs. I HGB
    § 92 Abs. 2 HGB oder § 92 Abs. II HGB
    § 92 Abs. 3 HGB oder § 92 Abs. III HGB
    § 92 Abs. 4 HGB oder § 92 Abs. IV HGB
    § 92 Abs. 5 HGB oder § 92 Abs. V HGB

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