§ 91a HGB
Paragraph 91a Handelsgesetzbuch

(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt.


(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.


Benachbarte Paragraphen


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HGB § 91a | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/91a
91a. (1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehme

§ 91a HGB - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

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Haag/Löffler. [Mangel der Vertretungsmacht]. § 91a HGB [Mangel der Vertretungsmacht]. (1). Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Man

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18.07.2017 - 91a Geschäftsabschlüsse ohne Vollmacht. (1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht beka

Handelsvertreter, § 84 HGB - Jura online lernen - Juracademy

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War der Dritte gutgläubig, gilt das Geschäft gemäß § 91a HGB als vom Unternehmer genehmigt, wenn dieser es nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung ablehnt. Anders als im Falle des § 177 Abs. 2 BGB geht § 91a HGB daher von einem wirksamen Vertragsschluss

Das Schweigen auf eine Benachrichtigung i. S. der §§ 75h, 91a HGB ...

https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-642-58411-4_10
Zusammenfassung. Gemäß § 91a I HGB gilt ein von einem nur mit der Vermittlung von Geschäften betrauten Handelsvertreter mit einem Dritten im Namen des Unternehmers abgeschlossenes Rechtsgeschäft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser das Geschäft


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 91a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 91a HGB
    § 91a Abs. 1 HGB oder § 91a Abs. I HGB
    § 91a Abs. 2 HGB oder § 91a Abs. II HGB

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