§ 92a HGB
Paragraph 92a Handelsgesetzbuch

(1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.


(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrags oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.


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Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - IHK zu Düsseldorf

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BGH: Vertragliches Verbot der Tätigkeit für weitere ... - Mayer Brown

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15.12.2014 - GVG § 13; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1. SACHVERHALT. Die Parteien streiten im Rahmen eines Provisionsrückzahlungsprozesses vor- ab über den richtigen Rechtsweg. Am 8.6.2009 schlossen die Parteien mit. Wirkung zum 1.6.2

Absolute Wettbewerbsverbote schaffen keine ... - Blanke Meier Evers

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15.06.2010 - im Sinne des s 92 a HGB tätig gewesen. Des- lediglich einem dem Gesetz entsprechenden und Finanzdienstleistungsprodukten sei dem halb sei für den Rechtsstreit gemäß S 2 Abs. 1 vertraglichen Wettbewerbsverbot, reiche dies. Gesetz nicht fremd

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Ein Merkblatt Ihrer IHK

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92c HGB

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14.11.2013 - 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB enthält zwei unterschiedliche Alternativen. Danach ist Einfirmenvertreter, wer kraft Vereinbarung im Handelsvertretervertrag keine Tätigkeit für ein anderes Unternehmen entfalten darf (vertragliches Tätigkeitsverbot).

Einfirmenvertreter (HGB) • Scheinselbstaendigkeit.de

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14.10.2015 - „Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB; so genannte Einfirmenvertreter kraft Vertrags, vgl. BT-Drucks. 1/3856, S. 40), und Handelsvertreter, denen dies nach Art un

Begriff des Ein-Firmen-Vertreters i.S. von § 92a HGB / OLG ...

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Begriff des Ein-Firmen-Vertreters i.S. von § 92a HGB. OLG Brandenburg (6 W 31/12). Datum: 03.05.2012. Auszug: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 05.10.2011 - 2 O

Einfirmenvertreter | Gabler Versicherungslexikon

https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/einfirmenvertreter-1945048.html
Der Einfirmenvertreter wird in § 92a HGB erwähnt. Er ist zugleich stets auch Ausschließlichkeitsvertreter. Umgekehrt reicht ein bloßes Konkurrenzverbot, das den Ausschließlichkeitsvertreter (i.e.S.) kennzeichnet, nicht aus, um zugleich Einfirmenvertreter


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter › § 92a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 92a HGB
    § 92a Abs. 1 HGB oder § 92a Abs. I HGB
    § 92a Abs. 2 HGB oder § 92a Abs. II HGB

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