(1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrags oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.
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https://www.duesseldorf.ihk.de/blob/dihk24/Recht_und_Steuern/downloads/2595470/...
merähnliche Handelsvertreter im Sinne des § 92a HGB können ausgleichsberechtigt sein. Einen. Ausgleichsanspruch haben je nach Lage des Einzelfalles häufig auch Vertragshändler, Reisebü- ros, Tankstellenpächter und Inhaber von Lotto-Annahmestellen. Keinen
https://www.mayerbrown.com/Files/News/d41e985b-8338-42df-9944-36a826370200/Pres...
15.12.2014 - GVG § 13; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1. SACHVERHALT. Die Parteien streiten im Rahmen eines Provisionsrückzahlungsprozesses vor- ab über den richtigen Rechtsweg. Am 8.6.2009 schlossen die Parteien mit. Wirkung zum 1.6.2
http://bme-law.de/cms_sources/dateien/publikationen/2010/versicherungswirtschaf...
15.06.2010 - im Sinne des s 92 a HGB tätig gewesen. Des- lediglich einem dem Gesetz entsprechenden und Finanzdienstleistungsprodukten sei dem halb sei für den Rechtsstreit gemäß S 2 Abs. 1 vertraglichen Wettbewerbsverbot, reiche dies. Gesetz nicht fremd
https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Handels...
... jedoch bei Kapitalgesellschaften ergeben. Auch. Unterhandelsvertreter und arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter im Sinne des § 92a HGB können ausgleichsberechtigt sein. Einen Ausgleichsanspruch haben je nach Lage des. Einzelfalles häufig auch Vertrag
https://www.dgvertriebsrecht.de/wp-content/uploads/2017/07/Paragrafen-84-92c-HG...
Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem. Vertragsverhältnis berechnet. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassen- vertreter. § 92a. (1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvert
https://www.aktuelles-handelsrecht.info/der-einfirmen-handelsvertreter-vor-dem-...
14.11.2014 - Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglich
http://www.dasd-aktuell.de/ist-einfirmenvertreter-im-sinne-von-%C2%A7-92-a-hgb/
14.11.2013 - 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB enthält zwei unterschiedliche Alternativen. Danach ist Einfirmenvertreter, wer kraft Vereinbarung im Handelsvertretervertrag keine Tätigkeit für ein anderes Unternehmen entfalten darf (vertragliches Tätigkeitsverbot).
http://www.scheinselbstaendigkeit.de/lexikon/einfirmenvertreter-hbg
14.10.2015 - „Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB; so genannte Einfirmenvertreter kraft Vertrags, vgl. BT-Drucks. 1/3856, S. 40), und Handelsvertreter, denen dies nach Art un
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2012/OLG-Brandenburg/...
Begriff des Ein-Firmen-Vertreters i.S. von § 92a HGB. OLG Brandenburg (6 W 31/12). Datum: 03.05.2012. Auszug: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 05.10.2011 - 2 O
https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/einfirmenvertreter-1945048.html
Der Einfirmenvertreter wird in § 92a HGB erwähnt. Er ist zugleich stets auch Ausschließlichkeitsvertreter. Umgekehrt reicht ein bloßes Konkurrenzverbot, das den Ausschließlichkeitsvertreter (i.e.S.) kennzeichnet, nicht aus, um zugleich Einfirmenvertreter