(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
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https://www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/Publikationen/Recht-Steuern/HandelsV_...
89b Handelsgesetzbuch (HGB) eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Im vorliegenden Merkblatt kann nur der Ausgleichsanspruch des Warenvertreters abgehandelt werden. Zwar gilt § 89b HGB mit einigen Einschränkungen grundsätzlich auch für Versicherun
http://woedtke.de/wp-content/uploads/2013/06/Neues-zur-Berechnung-des-Ausgleich...
A. Einleitung. § 89b HGB ist die in Praxis und Rechtsprechung wichtigste Norm des Handelsvertreterrechts1. Sie regelt den. Ausgleichsanspruch, der dem Handelsvertreter eine Gegenleistung für einen auf seine Leistung zurückzuführenden. Vorteil des Unterne
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/19U881.01.pdf
Leitsatz. Zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB auf die. Rechtsbeziehungen eines Verkehrsbetriebes zu einem Werbeun- ternehmen aus einem Vertrag über die Nutzung von Fahrzeugen für Werbezwecke. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 27.09.2
https://www.starterzentrum-rlp.de/upload/dokumente/10261.pdf
HK-Information. Berechnungsschema zur Ermittlung des. Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB). Im Folgenden wird die übliche Berechnungsmethode der Ausgleichsprovision eines Handelsvertreters erläutert. Es handelt sich dabei aber um eine verall
https://www.franchiseverband.com/blog/wp-content/uploads/2015/11/franchising-ne...
nach § 89b HGB haben Handels- vertreter bei Vertragsbeendi- gung grundsätzlich einen Aus- gleichsanspruch. Von einigen In- stanzgerichten und der überwie- genden Literatur wird ein Aus- gleichsanspruch in entsprechen- der (analoger) Anwendung von. § 89b
https://info-handelsvertreterrecht.de/handelsvertreter/handelsvertreterausgleic...
Gibt der Unternehmer dem Handelsvertreter Anlaß zu einer fristlosen Kündigung, bleibt der Handelsvertreterausgleich stets bestehen; § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB. 3.2.4 Vertragsauflösung. Eine Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen berührt den Handels
https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-ausgleichsanspruch-des-handelsvertreters-...
25.01.2016 - Im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses kann dem Handelsvertreter der gesetzliche Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) zustehen. Dieser kann nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden. Für den Handelsve
https://www.hanau.ihk.de/recht/Gesellschaftsrecht/Handelsvertreter/Der_Ausgleic...
Ob und in welcher Höhe der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch hat, hängt von zahlreichen verschiedenen Voraussetzungen ab. Einzelheiten regelt § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB).
http://www.handelsvertreterausgleich.de/berechnung/
Berechnung: Der Handelsvertreter - Ausgleichsanspruch. Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b HGB Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer gem. § 89b Abs. 1 HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einen
http://www.wolff-ra.de/fragenantworten-zu-89b-75.html
Handelsvertreters nach § 89b HGB: Anmelden, Berechnen, Jahresschnittprovision, Neukunden, Altkunden, Steigerung der Bestandskunden Rohausgleich, Darlegung, Bezifferung und notfalls Beweis durch den Handelsvertreter, Provisionsverluste, Kundenabwanderungs