(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.ra-meeser.de/pdf/Handelsvertreterrecht_Informationsblatt_Teil2.pdf
Kündigungsfrist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter, anderenfalls gilt für beide die längere Frist (§ 89 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Form. Eine vereinbarte Form ist aber zu beachten. Bis zu
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Kommissionsage...
Im Innenverhältnis: §§ 85 ff. HGB analog. - Vergütung, § 87 II HGB. - Aufwendungsersatz nur nach § 87d HGB. - Vertragsurkunde, § 85 HGB. - Delkredereprovision, § 86b HGB. - Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, § 90a HGB. - Ordentliche Kündigung, § 89 HGB
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-105540?all=Fal...
09.03.2017 - Orientierungsatz: Eine nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des. Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung er
https://www.franchiseverband.com/blog/wp-content/uploads/2015/11/franchising-ne...
nach § 89b HGB haben Handels- vertreter bei Vertragsbeendi- gung grundsätzlich einen Aus- gleichsanspruch. Von einigen In- stanzgerichten und der überwie- genden Literatur wird ein Aus- gleichsanspruch in entsprechen- der (analoger) Anwendung von. § 89b
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
a) Beendigungsgründe. • ordentliche Kündigung, § 89 I 1 HGB. • außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. (entspricht § 626 BGB), § 89 a HGB. (Frist des § 626 Abs. 2 BGB gilt nicht, aber ggf. Verwirkung). • Zeitablauf, Aufhebungsvertrag, Tod des Ver
https://www.vertriebsrecht.de/handelsvertreterrecht/rechtstipps/ausgleichsanspr...
Nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-beendigung-von-handelsvertretervertraegen...
19.11.2012 - Sofern das Vertragsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit befristet ist, sieht § 89 Abs. 1 HGB zum Schutz des Handelsvertreters zwingende Kündigungsfristen vor, die den dienstvertraglichen Regelungen nach §§ 620 ff. BGB vorgehen. Danach be
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_89a/
18.07.2017 - 89a Außerordentliche Kündigung. (1) 1Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 2Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Wird die Kündigu
http://www.iww.de/wvv/archiv/unberechtigte-fristlose-kuendigung-schadenersatzan...
02.10.2008 - Der Schadenersatzanspruch des Vertreters aus § 89a Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ist zeitlich unbegrenzt, wenn der Versicherer auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des ...
http://www.dp-anwalt.de/rechtsgebiete/aussenhandelsrecht/vertragshaendler-und-h...
16.02.2000 - BGH, 16.02.2000 - VIII ZR 134/99 Bundesgerichtshof /HGB § 89 a, 89 b Der Begriff des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89 b Abs.