§ 284 HGB, Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Paragraph 284 Handelsgesetzbuch

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.


(2) Im Anhang müssen

1.
die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
3.
bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
4.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.


(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:

1.
die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
2.
die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
3.
Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.


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Anhang und Lagebericht - prof-skopp.de

http://prof-skopp.de/uploads/File/Anhang%20und%20Lagebericht.ppt
325 Abs. 2a HGB. (c) WP Prof. Dr. Skopp, FH Landhut, BW. SP Wirtschaftsprüfung. 3. A.1a) 5: Anhang. Inhalt: §§ 284 bis 288 HGB; Fülle weiterer Angaben, die z. T. wahlweise im Anhang oder in Bilanz oder GuV gemacht werden können. S. WP – Hdb. 2006, F Tz 5


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Der Teufel steckt im Detail – Änderungen im Anhang durch das BilRUG

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31.12.2016 - Dezember. 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Artikel stellt die Änderungen im Anhang des. Einzelabschlusses in Bezug auf die allgemeinen. (§ 284 HGB) und die speziellen Angaben (§ 285. HGB) zusammengefasst dar. Die hier dargeleg-

Größenabhängige Erleichterungen gem. § 288 HGB für kleine ...

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288 HGB für kleine Kapitalgesellschaften. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen die folgenden Anhangsangaben nicht zu machen: § 264 c Abs. 2 S. 9 HGB. Im Handelsregister genannte Hafteinlage. § 265 Abs. 4 S. 2 HGB. Angabe zu mehreren Geschäftszweigen. §

Sonderrundschreiben BilRUG

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Ertragslage i. S. d. § 264 Abs. 2 HGB dienen28. Nicht als freiwillige, sondern. 24. Vgl. dazu Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unterneh- men, 6. Aufl. 1994 ff., § 268 HGB, Anm. 103. 25. Vgl. Grottel, in Förschle/Schmidt/Grottel/Schu

Petersen/Zwirner

http://www.kleeberg.de/407.pdf?id=407&render=2&no_cache=1&L=0
2016. 31 Roth/Prechtl, Kommentierung des § 284 HGB, in: Petersen/Zwirner/Brösel,. Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, Rechnungslegung - Offenlegung,. Bundesanzeiger Verlag, Köln, 3. Auflage, 2016, S. 1048-1072. 30 Roth/Prechtl, Kommentierung des


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HGB § 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und ...

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Ab 1.1.2016§ 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung(I.d.F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 17.7.2015, BGBl. I 2015, 1245: mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geän

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10.07.2015 - Der Anhang ist zu gliedern, wobei die Angaben in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind (§ 284 Abs. 1 HGB nF). Die Angabe zur Währungsumrechnung nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB entfä


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    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Fünfter Titel: Anhang › § 284

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 284 HGB
    § 284 Abs. 1 HGB oder § 284 Abs. I HGB
    § 284 Abs. 2 HGB oder § 284 Abs. II HGB
    § 284 Abs. 3 HGB oder § 284 Abs. III HGB

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