§ 286 HGB, Unterlassen von Angaben
Paragraph 286 Handelsgesetzbuch

(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.


(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.


(3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b können unterbleiben, soweit sie

1.
für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder
2.
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist. Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im Anhang anzugeben.


(4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.


(5) Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 verlangten Angaben unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen hat. Ein Beschluss, der höchstens für fünf Jahre gefasst werden kann, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. § 136 Abs. 1 des Aktiengesetzes gilt für einen Aktionär, dessen Bezüge als Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung betroffen sind, entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Der Schuldnerverzug, §286 BGB - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/6_Der%20Schuldnerve...
Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet, §286 I 1 BGB. ... Ersatz des Verzögerungsschadens, §§280 I, II, 286 BGB. • Verzugszinsen .... Ausnahme: bei Kaufleuten schon ab Fälligkeit Zinsanspruch i.H.v. 5%, §

Anmerkung zu OLG Karlsruhe, 15 U 70/04, vom 14.10.05

http://www.bld.de/fileadmin/bld/txt_pdf/Boetge_0706_OLG_Karlsruhe.doc
Vorschriften: §§ 408, 409, 425 HGB, §§ 286, 416 ZPO. Anmerkungstext: Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 24.10.2002[1] unter restriktiven Bedingungen die zur Darlegungs- und Beweislast von ihm selbst verfasste Rechtsprechung[2], dass k


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Aktuelles zum HGB-Abschluss - Münchner Bilanzgespräche

http://www.muenchner-bilanzgespraeche.de/downloads/12_MBG_20140130/MBG_20140130...
30.01.2014 - Angabe der Organbezüge (§ 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB) im Anhang darf grds. unterbleiben, wenn sich daraus die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen (Erleichterung des § 286 Abs. 4 HGB). ▫ aber: Unsicherheit über die Inte

Sonderrundschreiben BilRUG

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09.02.2017 - aber Schutzklausel § 286 Abs. 4. HGB. § 285 Nr. 9 Buchstabe b HGB: Gesamtbezüge sowie Pensionsrückstellungen (gebildet oder nicht gebildet) der früheren Organmitglieder und ihrer Hinterbliebenen befreit nach. § 288 Abs. 1. Nr. 1 HGB. § 285 N

Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres - Deutscher ...

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09.03.2017 - 286 HGB regelt Ausnahmen von den Pflichtangaben. So hat nach Absatz 1 die Berichterstattung zu unterbleiben, wenn dies für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län- der erforderlich ist. Von der nach § 285 Nr. 11 HGB erfo

Synopse HGB - Richtlinie 2013/34/EU - BilRUG-E - BilRUG-RE Artikel ...

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31.12.2015 - Gemäß § 314 Abs. 3 HGB-RE gilt die Befreiung von der. Pflicht zur Angabe der Organbezüge nach § 286 Abs. 4. HGB auch für den Konzernanhang. Ist ein. Tochterunternehmen in ihrem Teilkonzernabschluss von der Pflicht zur Angabe der Organbezüge

Der Anhang zum Jahresabschluss - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_ja_hgb_kapitel4.pdf
stimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden. Ggf. Schutzklausel des § 286 Abs. 2 HGB anwendbar. § 285 Nr. 4. HGB. X. Bei Fortführung von Posten vor BilMoG: Angabe der in den sonstigen betrieblichen Erträgen ausge- wiesenen Beträge aus der Auflö


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§ 286 HGB Unterlassen von Angaben Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48724.htm
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. (2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die.

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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1 Inhalt Rz. 1 § 286 HGB beinhaltet ergänzende Vorschriften, nach denen die Berichterstattung im Anhang in Ausnahmefällen eingeschränkt wird. Dabei wird unterschieden nach Fällen, in denen die an sich gesetzlich notwendigen Angaben unterbleiben müssen (A

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31.01.2012 - Die Schutzklausel des § 286 Abs. 2 HGB erlaubt, auf eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 HGB zu verzichten, soweit daraus erhebliche Nachteile für die Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung (mindestens 20 %) entstehen. Es

Zur Bedeutung der Ausnahmeregelung des § 286 Abs. 4 HGB - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document.aspx?docid=DB0097494
EinleitungDie am 30.7.1994 in Kraft getretene Vorschrift des § 286 Abs. 4 HGB befreit mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Unternehmen anderer Rechtsform (z.B. Kreditinstitute) von der Pflicht zur Angabe der Gesamtbezüge

.§ 286 HGB Unterlassen von Angaben

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286 HGB Unterlassen von Angaben. (1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. (2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleibe


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Fünfter Titel: Anhang › § 286

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 286 HGB
    § 286 Abs. 1 HGB oder § 286 Abs. I HGB
    § 286 Abs. 2 HGB oder § 286 Abs. II HGB
    § 286 Abs. 3 HGB oder § 286 Abs. III HGB
    § 286 Abs. 4 HGB oder § 286 Abs. IV HGB
    § 286 Abs. 5 HGB oder § 286 Abs. V HGB

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