(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
(2) Im Anhang müssen
(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:
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http://prof-skopp.de/uploads/File/Anhang%20und%20Lagebericht.ppt
325 Abs. 2a HGB. (c) WP Prof. Dr. Skopp, FH Landhut, BW. SP Wirtschaftsprüfung. 3. A.1a) 5: Anhang. Inhalt: §§ 284 bis 288 HGB; Fülle weiterer Angaben, die z. T. wahlweise im Anhang oder in Bilanz oder GuV gemacht werden können. S. WP – Hdb. 2006, F Tz 5
http://www.gdw-pruefungsverbaende.de/wp-content/uploads/2015/09/Bilanz-und_Steu...
31.12.2016 - Dezember. 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Artikel stellt die Änderungen im Anhang des. Einzelabschlusses in Bezug auf die allgemeinen. (§ 284 HGB) und die speziellen Angaben (§ 285. HGB) zusammengefasst dar. Die hier dargeleg-
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288 HGB für kleine Kapitalgesellschaften. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen die folgenden Anhangsangaben nicht zu machen: § 264 c Abs. 2 S. 9 HGB. Im Handelsregister genannte Hafteinlage. § 265 Abs. 4 S. 2 HGB. Angabe zu mehreren Geschäftszweigen. §
http://www.bvbc-lvbw.de/uploads/media/Checkliste_Anhang_nach_BilRUG_V6_20170209...
09.02.2017 - der Abzinsung. In GuV; alternativ im Anhang. § 277 Abs. 5 HGB: Gesonderter Ausweis der Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung. § 284 Abs. 1 HGB: Angaben, welche zu den einzelnen Posten der. Bilanz/GuV vorgeschrieben sind. NEU: G
https://www.steuerzahler-service.de/out/media/Leseproben/9783648011522.pdf
Ertragslage i. S. d. § 264 Abs. 2 HGB dienen28. Nicht als freiwillige, sondern. 24. Vgl. dazu Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unterneh- men, 6. Aufl. 1994 ff., § 268 HGB, Anm. 103. 25. Vgl. Grottel, in Förschle/Schmidt/Grottel/Schu
http://www.kleeberg.de/407.pdf?id=407&render=2&no_cache=1&L=0
2016. 31 Roth/Prechtl, Kommentierung des § 284 HGB, in: Petersen/Zwirner/Brösel,. Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, Rechnungslegung - Offenlegung,. Bundesanzeiger Verlag, Köln, 3. Auflage, 2016, S. 1048-1072. 30 Roth/Prechtl, Kommentierung des
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_284/
284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [2]. (1) 1In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der e
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Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 284 ...
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1 Rechtliche Grundlagen Rz. 1 Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie denen gleichgestellte mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften[1] (§ 264a HGB) haben nach § 284 Abs. 3 HGB die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens
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Ab 1.1.2016§ 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung(I.d.F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 17.7.2015, BGBl. I 2015, 1245: mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geän
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10.07.2015 - Der Anhang ist zu gliedern, wobei die Angaben in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind (§ 284 Abs. 1 HGB nF). Die Angabe zur Währungsumrechnung nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB entfä