(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) (weggefallen)
(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
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277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV. „(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse. aus dem Verkauf und; der Vermietung oder Verpachtung. von. für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie; aus
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Durch das BilRUG wurde der Umsatzbegriff des § 277 Abs. 1 HGB erweitert. Im Ergebnis sind jetzt alle auf einem Leistungsaustausch beruhenden Erlöse unter dem Posten. „Umsatzerlöse“ auszuweisen. Zur Wiederher- stellung der Vergleichbarkeit wurde für. Kran
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e umsatzerlöse nach § 277 abs. 1 HgB alte Fassung neue Fassung. Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem. Verkauf und der Vermietung oder Verpach- tung von für die gewöhnliche geschäftstä- tigkeit der Kapitalgesellschaft typischen erzeugnissen und Waren
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Die wesentlichen Änderungen der HGB-Reform |. Wahlrecht zur vorzeitigen partiellen Erstanwendung. Die erhöhten finanziellen Schwellenwerte für die Größen- klassen (§§ 267, 293 HGB) und die Neudefinition der Umsatz- erlöse (§ 277 HGB) können (Art. 75 Abs.
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Aktueller Anlass. Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat sich in seiner Sitzung am 10./11. September 2015 mit Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit der. Neudefinition von Umsatzerlösen gemäß dem durch das Bilanzrichtlinie-. Umsetzungsgesetz (BilRUG) ge
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267, 293 HGB n.F.. • Der neue Umsatzerlösbegriff (§ 277 I HGB n.F.). • Abschreibungen von selbst erstellten immateriellen. Vermögensgegenständen des AV und des GoFW (§ 253 III. HGB n.F.). 09.03.16. 5. Wesentliche Neuregelungen nach BilRUG im Überblick. B
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23.07.2015 - Text § 277 HGB a.F. in der Fassung vom 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245)
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14.09.2015 - Nach § 277 Abs. 1 HGB in der bisher geltenden Fassung rechneten zu den Umsatzerlösen nur Erlöse aus Geschäften, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind. Diese Einschränkung enthält die Vorschrift in der Fassung des BilRUG nic
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Auf Basis der europäischen Vorgaben umfassen Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB alle Erlöse aus. dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten, sowie; aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsat
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27.01.2017 - Infolge einer Neufassung des § 277 Abs. 1 HGB sind als Umsatzerlöse nun „die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlöss
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24.06.2015 - Nach der bisherigen Regelung des § 277 Abs.1 HGB sind Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche G