§ 277 HGB, Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Paragraph 277 Handelsgesetzbuch

(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.


(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.


(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.


(4) (weggefallen)


(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.


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Abgrenzung der Umsatzerlöse nach dem BilRUG - wp watch

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277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV. „(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse. aus dem Verkauf und; der Vermietung oder Verpachtung. von. für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie; aus

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23.07.2015 - Text § 277 HGB a.F. in der Fassung vom 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245)

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  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 277 HGB
    § 277 Abs. 1 HGB oder § 277 Abs. I HGB
    § 277 Abs. 2 HGB oder § 277 Abs. II HGB
    § 277 Abs. 3 HGB oder § 277 Abs. III HGB
    § 277 Abs. 4 HGB oder § 277 Abs. IV HGB
    § 277 Abs. 5 HGB oder § 277 Abs. V HGB

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