Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.wts-vbw.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Hinweise_zur_Offenlegung...
GuV Wie aufgestellt, aber Zusammenfassung der Umsatzerlöse einschließlich Materialaufwand zu dem Posten Rohergebnis (vgl. § 276 Abs. 1 HGB) ist möglich. Anhang Verkürzte Form: - ohne Erläuterung der sonstigen Rückstellungen mit einem nicht unerheblichen
https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/EHUG/Auszug_HGB.pdf?...
(1) Die §§ 255, 264, 264b, 265, 267a Absatz 3, die §§ 268, 271, 272, 274a, 275, 276, 277. Absatz 3, die §§ 284, 285, 286, 288, 289, 291, 292, 294, 296 bis 298, 301, 307, 309, 310,. 312 bis 315a, 317, 322, 325, 326, 328, 331, 334, 336 bis 340a, 340e, 340i
http://www.kanzlei-fahn.de/wp-content/uploads/Erleichterungen-Aufstellung-Jahre...
Bilanz. - Gliederung verkürzt vollständig vollständig. (§ 266 I 3 HGB: (§ 266 I 2 HGB). (§ 266 I 2 HGB) nur Posten mit Buch- staben und röm. Zahlen aber keine arabischen Zahlen). 2. GuV. - Gesamtkosten- oder verkürzt verkürzt vollständig. Umsatzkostenver
http://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/EY-Mandantenbroschuere-BilRUG/$FILE/EY...
rungen nach § 264 Abs. 1 HGB (kein Lagebericht), § 274a. HGB (Davon-Vermerke etc.), § 276 HGB (Gliederung GuV),. § 288 Abs. 1 HGB (Anhangangaben), § 316 Abs. 1 HGB. (keine Pflichtprüfung) sowie § 326 HGB (Erleichterungen bei der Offenlegung). Bilanzsumme
http://clever-gabedov.de/wp-content/uploads/2016/05/BiLRUG-%C3%84nderungen-im-J...
Anhang: einzelne Er- leichterungen (§ 288. Abs. 2 HGB). GuV: Zusammenfassung bestimmter Positi- onen zum Rohergebnis (§ 276 Abs. 1 HGB). Anhang: kann stark verkürzt aufgestellt werden (§ 288 Abs. 1 HGB). Befreiung von der Anwendung des § 274. HGB über di
https://amex-online.de/images/downloads/zdf/amex-bilanz-01-01-2011_31-12-2011.p...
01.01.2011 - Gesamtkostenverfahren des § 275 Abs. 2 HGB gegliedert. Die Gesellschaft ist am 31.12.2011 als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB zu klassifizieren. Als solche hat sie von den größenabhängigen Erleichterungen der §§ 264
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48713.htm
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. Die Erleichterungen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_276/
Dritter Titel: Gewinn- und Verlustrechnung. § 276 Größenabhängige Erleichterungen [2]. 1Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Beze
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 § 276 Satz 1 HGB erlaubt kleinen und mittelgroßen KapG und diesen gleichgestellten Ges. eine gegenüber den Gliederungsschemata der Abs. 2 und 3 des § 275 HGB verkürzte Aufstellung der GuV. Dabei wird ihnen durch die Möglichke
https://www.datev.de/web/de/top-themen/steuerberater/weitere-themen/gesetzesaen...
B. HGB, AktG, GmbHG), die erstmals verpflichtend für Jahresabschlüsse ab 2016 zu beachten sind. Neben der Ausweitung der handelsrechtlichen Umsatzerlösdefinition (§ 277 Abs. 1 HGB) und der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenkl
http://www.welt-der-bwl.de/Rohergebnis
Nur kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (sowie Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB ohne natürliche Person als Vollhafter, d.h. v.a. GmbH & Co. KGs) im Sinne des § 267 HGB dürfen nach § 276 Satz 1 HGB die genannten GuV-Posten entsprec