§ 274 HGB, Latente Steuern
Paragraph 274 Handelsgesetzbuch

(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.


(2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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www.eul-verlag.de. Daniel Siegel. Die Bilanzierung latenter Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach § 274 HGB. Reihe „Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung“, Band 31. Herausgegeben von Prof. (em.) Dr. Dr. h. c. Jörg Baetge, Münster,. Prof. Dr

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Webseiten zum Paragraphen

§ 274 HGB Latente Steuern Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48710.htm
(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren.

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Die von § 274 HGB erfassten Steuerarten sind Einkommen- und Ertragsteuern des bilanzierenden Unt, d. h. in Deutschland derzeit KSt, SolZ und GewSt. Bei PersG und Ekfl. stellt die ESt der Gesellschafter bzw. des Kfm. keine Steuer des bilanzierenden Unt da

Latente Steuern: aktive und passive latente Steuern (§ 274 HGB ...

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Latente Steuern Definition. Latente Steuern resultieren gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB aus Unterschieden in den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz, die sich in späte

Latente Steuern | www.dashoefer.de

https://www.dashoefer.de/thema/latente-steuern.html
Eine sich dabei insgesamt ergebende Steuerbelastung in Form von passiven latenten Steuern ist zwingend als passive latente Steuer (vgl. § 274 Abs. 1 HGB) anzusetzen. Eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung in Form von aktiven latenten Steuern kann

Definition » latente Steuern « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/latente-steuern.html
Für die Aktivierung von aktiven latenten Steuern (§ 266 II D. HGB) besteht ein Wahlrecht gemäß § 274 I HGB. Quasi-permanente Differenzen sind in die Bilanzierung von latenten Steuern mit einzubeziehen. Der Ausweis von aktiven und passiven latenten Steuer


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Zweiter Titel: Bilanz › § 274

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 274 HGB
    § 274 Abs. 1 HGB oder § 274 Abs. I HGB
    § 274 Abs. 2 HGB oder § 274 Abs. II HGB

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