(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.
(2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.
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https://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/pu...
kleine Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB und nicht haftungsbe- schränkte Personenhandelsgesellschaften, die nicht freiwillig § 274 HGB anwenden, nach Auffassung des IDW verpflichtet sind, passive latente Steuern weitgehend als. Rüc
https://www.idw.de/blob/43688/90dd3d6eb0a9a334b9ad56bb8a55cb95/down-idwershfa27...
Latente Steuern nach dem BilMoG – auch bei kleinen. Gesellschaften? Diplom-Finanzwirt (FH) Wolfgang Eggert Wirtschaftsprüfer Steuerberater. I. Einleitung. Kleine Gesellschaften sind nach den Regelungen des BilMoG von der Anwendung der. Vorschrift § 274 H
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783844100587_Excerpt_001.pdf
www.eul-verlag.de. Daniel Siegel. Die Bilanzierung latenter Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach § 274 HGB. Reihe „Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung“, Band 31. Herausgegeben von Prof. (em.) Dr. Dr. h. c. Jörg Baetge, Münster,. Prof. Dr
https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-maerz-2011-ausg...
11.03.2011 - Da § 274 HGB nur künftige Steuerbe- und -entlastungen betrifft, die bei dem bilanzierenden Unternehmen selbst entstehen, fällt bei Personenhandelsgesellschaften nur latente Gewerbesteuer unter diese Vorschrift. Dabei sind auch solche temporä
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Steuern auf einzelgesellschaftlicher Ebene werden im § 274 HGB festgehalten. Der Paragraph legt fest, dass zukünftige Steuerbelastungen als passive und sich zukünftig ergebende Steuerentlastun- gen als aktive latente Steuer in der Bilanz anzusetzen sind.
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48710.htm
(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren.
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Die von § 274 HGB erfassten Steuerarten sind Einkommen- und Ertragsteuern des bilanzierenden Unt, d. h. in Deutschland derzeit KSt, SolZ und GewSt. Bei PersG und Ekfl. stellt die ESt der Gesellschafter bzw. des Kfm. keine Steuer des bilanzierenden Unt da
http://welt-der-bwl.de/Latente-Steuern
Latente Steuern Definition. Latente Steuern resultieren gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB aus Unterschieden in den Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz, die sich in späte
https://www.dashoefer.de/thema/latente-steuern.html
Eine sich dabei insgesamt ergebende Steuerbelastung in Form von passiven latenten Steuern ist zwingend als passive latente Steuer (vgl. § 274 Abs. 1 HGB) anzusetzen. Eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung in Form von aktiven latenten Steuern kann
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/latente-steuern.html
Für die Aktivierung von aktiven latenten Steuern (§ 266 II D. HGB) besteht ein Wahlrecht gemäß § 274 I HGB. Quasi-permanente Differenzen sind in die Bilanzierung von latenten Steuern mit einzubeziehen. Der Ausweis von aktiven und passiven latenten Steuer