§ 271 HGB, Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
Paragraph 271 Handelsgesetzbuch

(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.


(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach den §§ 291 oder 292 aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Niederstwerttest für Beteiligungen im Jahresabschluss nach HGB

https://www.wiwi.uni-rostock.de/fileadmin/Institute/BWL/Rechnungswesen/pdf/2014...
I. Einleitung. Beteiligungen sind „Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dau- ernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen“ (§ 271 Abs. 1. Satz 1 HGB). Ein Beteiligungsverhältnis wird

Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres - Deutscher ...

https://www.bundestag.de/blob/504132/e6b529833d29358f341ac22b4005086f/wd-7-029-...
09.03.2017 - für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Ab- satz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung der Kapitalgesellschaft gehalten wird […].“ § 271 Absatz 1 HGB umfasst dabei je

Die wesentlichen Änderungender HGB-Reform: Das Bilanzrichtlinie ...

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Legaldefinition in § 271 Abs. 1 HGB) an großen Kapitalgesell- schaften anzugeben, die fünf Prozent der Stimmrechte über- schreiten (§ 285 Nr. 11b HGB). Sofern die Angaben von unter- geordneter Bedeutung sind oder dem Unternehmen einen erheb- lichen Nacht

1 Scheffler B 213 B 213 Finanzanlagen*) von WP Prof. Dr. Eberhard ...

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Aufl., § 271 HGB Anm. 21). Das Gleiche gilt, wenn Ausleihungen wegen. Fälligkeit oder Kündigung kurzfristig liquidisiert werden. 15. Die Zuordnung von Finanzierungstiteln zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist wichtig für die Bewertung. Während für das Umla

Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/11/ca/e5/9783415047839_LP.pdf
dung zu jenem Unternehmen zu dienen“, § 271 Abs. 1 S. 1 HGB. Dies ist bei Anteilen an PersG unabhängig von der Höhe der Beteiligung regelmäßig der Fall.1. Anteile an einer PersG werden durch Mitgliedschaftsrechte, Vermögens- rechte (Anspruch auf Teilnahm


Webseiten zum Paragraphen

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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1 Überblick 1.1 Allgemeines Rz. 1 Über § 271 HGB erfolgt sowohl eine Definition des Begriffs "Beteiligung" als auch eine Definition des Begriffs "verbundenes Unt". Zugleich werden damit zwei spezielle Formen der Verbindung zwischen dem bilanzierenden Unt

Anteile an verbundenen Unternehmen | ProFirma Professional ... - Haufe

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/anteile-an-verb...
271 Abs. 2 HGB und § 15 i. V. m. §§ 16 – 19 AktG bestimmen den Begriff des verbundenen Unternehmens. Nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB gehören Anteile an verbundenen Unternehmen zum Anlagevermögen. Sie können als Wertpapiere nach § 266 Abs. 2 B. III. HGB auc

Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 HGB) | Rechnungswesen - Welt der BWL

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Das HGB definiert Beteiligungen als Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dabei geht der Gesetzgeber von

HGB 3, Straube: § 271 HGB (Lechner) Auswahl der Abschlußprüfer ...

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Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2000 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Lechner. Zitiervorschlag, Lechner in Straube, HGB3 § 271 HGB (Stand 1.1.2000, rdb.at) ...

Wie viele Mehrheitsbeteiligungen im Sinne von § 271 Abs. 2 HGB ...

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2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016. Aachen, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0. Arnsberg, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2, 2. Aschaffenburg, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 0. Augsburg, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 2, 2, 2, 2. Bayreuth, 1, 1, 1, 1, 1, 1, 0,


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Zweiter Titel: Bilanz › § 271

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 271 HGB
    § 271 Abs. 1 HGB oder § 271 Abs. I HGB
    § 271 Abs. 2 HGB oder § 271 Abs. II HGB

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