§ 268 HGB, Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzBilanzvermerke
Paragraph 268 Handelsgesetzbuch

(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben. Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden.


(2) (weggefallen)


(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.


(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.


(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.


(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.


(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind

1.
die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
2.
dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und
3.
dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.


(8) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.


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17.03.2016 - Ausschüttungssperre analog zu den Regelungen in § 268 Abs. 8 HGB erscheint sachgerecht. 5. Erforderliche Anhangangaben. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bewertung der Pensionsrückstellung mit dem 10-Jahresdurchschnittszinssatz und dem 7-J

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284 Abs. 3 HGB: Aufgliederung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens inkl. gesonderter. Aufführung der Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten

Der Anhang zum Jahresabschluss - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_ja_hgb_kapitel4.pdf
F. X. X c. Anlagevermögen. Darstellung des Anlagenspiegels (Anlagengitter). § 268 Abs. 2 Satz 1. HGB. X. X. Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres auf die. Posten des Anlagevermögens und den Posten Aufwendun- gen für die Ingangsetzung und Erweiter


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Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz; Bilanzvermerke. I. Überblick; II. Bilanzerstellung unter Ergebnisverwendung (Abs. 1). 1. Begriffsinhalte (Abs. 1 Satz 1); 2. Vollständige und teilweise Ergebnisverwendung (Abs. 1 Satz 2); 3. Verbindlichkei

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Zudem sind die Erläuterungen zu Vorgängen von besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag nicht mehr im Lagebericht, sondern im Anhang vorzunehmen, Angaben zu Haftungsverhältnissen nach § 268 Abs. 7 HGB zu tätigen und Angaben zu außergewöhnlichen oder a

Ausschüttungssperre (§ 268 hgb) Erklärung, Definition & Beispiel

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  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Zweiter Titel: Bilanz › § 268

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 268 HGB
    § 268 Abs. 1 HGB oder § 268 Abs. I HGB
    § 268 Abs. 2 HGB oder § 268 Abs. II HGB
    § 268 Abs. 3 HGB oder § 268 Abs. III HGB
    § 268 Abs. 4 HGB oder § 268 Abs. IV HGB
    § 268 Abs. 5 HGB oder § 268 Abs. V HGB
    § 268 Abs. 6 HGB oder § 268 Abs. VI HGB
    § 268 Abs. 7 HGB oder § 268 Abs. VII HGB
    § 268 Abs. 8 HGB oder § 268 Abs. VIII HGB

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