§ 266 HGB, Gliederung der Bilanz
Paragraph 266 Handelsgesetzbuch

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.


(2) Aktivseite

A.
Anlagevermögen:
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.
Geschäfts- oder Firmenwert;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2.
technische Anlagen und Maschinen;
3.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens;
6.
sonstige Ausleihungen.
B.
Umlaufvermögen:
I.
Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3.
fertige Erzeugnisse und Waren;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.
sonstige Vermögensgegenstände;
III.
Wertpapiere:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
sonstige Wertpapiere;
IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C.
Rechnungsabgrenzungsposten.
D.
Aktive latente Steuern.
E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.


(3) Passivseite

A.
Eigenkapital:
I.
Gezeichnetes Kapital;
II.
Kapitalrücklage;
III.
Gewinnrücklagen:
1.
gesetzliche Rücklage;
2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3.
satzungsmäßige Rücklagen;
4.
andere Gewinnrücklagen;
IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B.
Rückstellungen:
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2.
Steuerrückstellungen;
3.
sonstige Rückstellungen.
C.
Verbindlichkeiten:
1.
Anleihendavon konvertibel;
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8.
sonstige Verbindlichkeiten,davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D.
Rechnungsabgrenzungsposten.
E.
Passive latente Steuern.


Benachbarte Paragraphen


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Bilanzgliederung nach §266 HGB - wilhelm-data.de

http://www.wilhelm-data.de/INFO/Bilanzgliederung
Bilanzgliederung nach §266 HGB. Aktivseite. Passivseite. A. Anlagevermögen. A. Eigenkapital. I. Immaterielle Vermögensgegenstände. I. Gezeichnetes Kapital. II. Kapitalrücklage. 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie

Inhalte der Bilanzpositionen Die folgende Zusammenstellung gibt ...

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Posten der Bilanz nach dem Schema des § 266 HGB: AKTIVSEITE: A. Anlagevermögen: Hier werden nur Vermögensgegenstände ausgewiesen, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, wobei die Zwecksetzung und nicht die tatsächlich sind. Im. Zweifel gelten sämtlic

Bilanzgliederung gem. § 266 HGB - Bueffelcoach

http://www.bueffelcoach.de/Bilanzbuchhalter/B1_Uebersichten_Bilanzbuchhaltung.P...
Bilanzbuchhalter. Übersichten Bilanzbuchhaltung www.bueffelcoach.de - Seite 1. Bilanzgliederung gem. § 266 HGB. Aktivseite. Passivseite. A. Anlagevermögen l. lmmaterielle Vermögensgegenstände. 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte

(=Mittelverwendung) Passiva (=Mittelherkunft)

https://wirtschaft.fh-duesseldorf.de/fileadmin/personen/Tutoren/kraut/Bilanz-Au...
Page 1. Bilanzaufbau in Deutschland. Aktiva (=Mittelverwendung). Passiva (=Mittelherkunft). Quelle: §266 HGB.

Haufe HGB Bilanz Kommentar - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-448-09344-5lp.pdf
CoGes haben die Gliederungsvorschrift von § 266 Abs. 2 und 3 HGB zu beachten. Gleiches gilt für nach dem PublG rechnungslegungspflichtige. Unternehmen (§ 5 Abs. 1 S. 2 PublG) sowie Genossenschaften (§ 336 Abs. 2. S. 1 HGB), die aufgrund der spezialgesetz


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HGB § 266 Gliederung der Bilanz - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_266/
(1) 1Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschrie

§ 266 HGB - Gliederung der Bilanz - openJur

https://openjur.de/g/hgb/266.html
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die ...

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 § 266 HGB gibt eine verbindliche Norm für Form und Gliederung der Bilanz vor, deren Tiefenstruktur zum einen von der Rechtsform und zum anderen von der zugeordneten Größenklasse der Ges. nach § 267 HGB und § 267a HGB abhängt.

Kommentar zu § 266 HGB - Gliederung der Bilanz - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/378060/
266 Gliederung der Bilanz. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Oktober 2010). § 266 Gliederung der Bilanz. I. Überblick, Grundlagen. 1. Betriebswirtschaftliche Orientierung; 2. Subjektive Anwendungsbereiche (Abs. 1 Sätze 2 und 3); 3. F

Bilanz nach hgb 266 - English translation – Linguee

https://www.linguee.com/german-english/translation/bilanz+nach+hgb+266.html
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  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Zweiter Titel: Bilanz › § 266

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 266 HGB
    § 266 Abs. 1 HGB oder § 266 Abs. I HGB
    § 266 Abs. 2 HGB oder § 266 Abs. II HGB
    § 266 Abs. 3 HGB oder § 266 Abs. III HGB

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