(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
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http://prof-skopp.de/uploads/File/Anhang%20und%20Lagebericht.ppt
284, II Nr. 3, 265 I 2, 265 II 2+3, 265 IV, 285 Nr. 4, 285 Nr. 8, 285 Nr. 5, 281 II, 280 II, 285 Nr. 6, 277 IV,. Wahlrecht GuV o. Anhang. 277, 281 HGB; 158 AKtG. (c) WP Prof. Dr. Skopp, FH Landhut, BW. SP Wirtschaftsprüfung. 14. Anhang ( 11 ). Angaben zu
http://www.kleeberg.de/fileadmin/download/bilanzrecht/2016/Kleeberg_BilRUG_Chec...
Klärungs- bedarf. Referenz/. Notizen. Allgemeine Grundsätze für die Gliederung nach § 265 Abs. 5 HGB. Einfügen von zusätzlichen Posten und Zwischensum- men bei Gliederung von Bilanz sowie GuV möglich. • Die Vorschrift ist sinnvoll bei. Unternehmen, die d
https://www.steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de/fileadmin/user_upload/Relaun...
Auch weiterhin gilt aber § 265 Abs. 2 HGB, der Folgendes sagt: „In der Bilanz sowie in der. Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorherge- henden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so i
http://www.roedl.de/de-de/de/medien/publikationen/newsletter/kompass-gesundheit...
264c Abs. 2 Satz 9 HGB: Angabe zu den im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlagen, soweit diese noch nicht geleistet sind. NEU: befreit nach §. 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Angabepflicht. Angabepflicht. § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB: Abweichungen
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_ja_hgb_kapitel4.pdf
henden Geschäftsjahres vergleichbar sind. § 265 Abs. 2 Satz 2. HGB. X. X. X. Angabe und Erläuterung, wenn der Vorjahresbetrag in der. Bilanz und GuV angepasst wird. Vorjahreszahlen brauchen bei erstmaliger Anwendung des. BilMoG nicht angepasst zu werden;
http://www.iww.de/s69
Angaben im Anhang. § im HGB erledigt. ✓. Allgemeine Angaben zur Gliederung/zum Inhalt. 1. Angabe und Begründung einer gegenüber dem Vorjahr abweichenden. Darstellungsform. 265/1/2. 2. Vorjahreswerte. „▫ Vorjahreswerte zu jedem Posten anzugeben. „▫ Nichtv
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick und Anwendungsbereich Rz. 1 § 265 HGB beinhaltet Grundsätze für die Gliederung der Jahresabschlüsse und schreibt in Abs. 1 die Darstellungsstetigkeit fest. Abs. 2 fordert Angaben zu Vorjahresbeträgen und zielt auf die formale Vergleichbarkeit
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/377972/
265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Oktober 2010). § 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung. I. Überblick. 1. Zweck und Inhalt der Regelungen; 2. Sachlicher Anwendungsbereich; 3. Pers
https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/978-3-663-05848-9_3.pdf
nach dem "Umsatzkostenverfahren" aufzusteIlen, ebenso wie das Recht, nach § 265 Abs. 5 HGB bei der (Bestande-)-Bilanz von der Norroalgliederung durch eine weitergehende Unter- gliederung der Posten oder durch zusatzliche Posten abzuwei- chen , oder das R
https://www.buhl.de/wiso-software/forum/index.php?thread/55035-vorjahreszahlen-...
Ich arbeite mit Buchhaltung 2012. Soweit ich informiert bin, muss ich in meiner Bilanz und GUV als GMBH die Vorjahreszahlen angeben, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten.(Korrigiert mich, wenn ich da falsch liege.) Ist das in Buchhaltung 2012…
https://www.bakertilly.de/aktuelles/newsletter/mandanteninformation-22017/manda...
03.02.2017 - Der Grundsatz der Darstellungsstetigkeit (§ 265 I HGB) besagt, dass die Gliederung des vorangegangen Abschlusses beizubehalten ist, Abweichungen von der Darstellungsstetigkeit sind nur in besonderen Fällen zulässig. Durch die Einführung von