§ 267a HGB, Kleinstkapitalgesellschaften
Paragraph 267a Handelsgesetzbuch

(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1.
350 000 Euro Bilanzsumme;
2.
700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3.
im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.


(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.


(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:

1.
Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
2.
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
3.
Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.


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Fassung § 267a HGB a.F. bis 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G ...

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23.07.2015 - Text § 267a HGB a.F. in der Fassung vom 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245)

Größenmerkmale für Kleinstkapitalgesellschaft | Finance | Haufe

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07.01.2013 - Ebenso verlangt § 267 Abs. 3 HGB für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, auch wenn in § 267a HGB anders als bei der Rechtsfolge gem. § 267 Abs. 4-6 HGB ni

HGB § 267a Kleinstkapitalgesellschaften - NWB Datenbank

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Änderung für Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB. 03.01.2016 19:15 von Marcus Streit, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (Kommentare: 0). Für sogenannte Kleinstkapitalgesellschaften bestehen einige, teils weitreichende Erleichterungen. Die

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267 HGB definiert Größenklassen für Kapitalgesellschaften, wonach diese in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften eingeteilt werden; in Abhängigkeit der Größe ergeben sich Erleichterungen bzgl. der Rechnungslegung, Prüfungspflicht und Offenl


  • Verortung im HGB

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  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 267a HGB
    § 267a Abs. 1 HGB oder § 267a Abs. I HGB
    § 267a Abs. 2 HGB oder § 267a Abs. II HGB
    § 267a Abs. 3 HGB oder § 267a Abs. III HGB

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