§ 468 HGB, Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Paragraph 468 Handelsgesetzbuch

(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.


(2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1

1.
der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen,
2.
der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form.
Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über dessen Pflicht nach Satz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine amtliche Behandlung des Gutes zu unterrichten.


(3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
§ 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.


(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.


Benachbarte Paragraphen


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ADSp 2017 - spedilehrer

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neu: beschränkte Auftraggeberhaftung, Ziffer 29 ADSp 2017. verschuldensunabhängige Haftung nach den §§ 414, 455, 468, 488 HGB; Haftungshöchstsumme von 200.000 Euro je Schadenereignis; Haftungsdurchbrechung bei. Personenschäden; qualifiziertem Verschulden


PDF Dokumente zum Paragraphen

Handelsgesetzbuch - sechster Abschnitt - Lagergeschäft HGB 450

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468 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten. (1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der. Gefahr und, soweit erforderlic

Jahresabschluss (HGB) zum 31.12.2014 - Deutsche Post DHL Group

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31.12.2013 - 8. Finanzergebnis. 41. 220. 296. 9. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. 1.205. 959. 10. Außerordentliches Ergebnis. 42. -34. -34. 11. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. 43. 87. -38. 12. Jahresüberschuss. 1.258. 887. 13. Gewinnvo

R3044-AnwBl-Online 468..471 - Anwaltsblatt

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Abs. 2 HGB gegen den Namen der Partnerschaft nicht durch. [9] aa) Die angemeldete Partnerschaft stellt eine Gesell- schaft dar, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Aus- übung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Han- delsgewerbe aus (vgl. §

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Bilanzierung latenter Steuern – Einflussfaktoren auf die ...

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von HGB‐Bilanzierern. Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen Grades ... urn:nbn:de:hbz:468-20170919-103549-6. [http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn%3Anbn%3Ade%3Ahbz% .... Empirische Untersuchung des Bilanzierungsverhaltens von HG


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468 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten [2]. (1) 1Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforde

Definition » Lagerhalter « | Gabler Wirtschaftslexikon

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(2) auf Ersatz von Schäden, die ihm durch die Beschaffenheit des Gutes oder durch vertragswidriges Verhalten des Einlagerers entstanden sind (§§ 694 BGB, 468 III HGB). 2. Gesetzliches Pfandrecht wegen der Lagerkosten an dem Gut, solange er es in Besitz h

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Lagervertrag - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/lagervertrag/lagervertrag.htm
Den Einlagerer treffen Mitteilungs- und Auskunftspflichten in der Form nach § 468 Abs. 1 S. 1 HGB (Textform) und er hat das einzulagernde Gut zu verpacken und zu kennzeichnen (§ 468 Abs. 1 S. 2 HGB; Ausnahme für den Verbraucher, der formlos nötige Inform


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft › § 468

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 468 HGB
    § 468 Abs. 1 HGB oder § 468 Abs. I HGB
    § 468 Abs. 2 HGB oder § 468 Abs. II HGB
    § 468 Abs. 3 HGB oder § 468 Abs. III HGB
    § 468 Abs. 4 HGB oder § 468 Abs. IV HGB

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