§ 471 HGB, Erhaltung des Gutes
Paragraph 471 Handelsgesetzbuch

(1) Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten. Er ist jedoch berechtigt und im Falle der Sammellagerung auch verpflichtet, die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen Arbeiten selbst vorzunehmen.


(2) Sind nach dem Empfang Veränderungen an dem Gut entstanden oder zu befürchten, die den Verlust oder die Beschädigung des Gutes oder Schäden des Lagerhalters erwarten lassen, so hat der Lagerhalter dies dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Scheins unverzüglich anzuzeigen und dessen Weisungen einzuholen. Kann der Lagerhalter innerhalb angemessener Zeit Weisungen nicht erlangen, so hat er die angemessen erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. Er kann insbesondere das Gut gemäß § 373 verkaufen lassen; macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat der Lagerhalter, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, die in § 373 Abs. 3 vorgesehene Androhung des Verkaufs sowie die in Absatz 5 derselben Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen an den letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

HGB 4 Buch Handelsgesetzbuch 2013

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Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB) - Oetker ... - Beck Shop

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Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB) von. Prof. Dr. Hartmut Oetker, Prof. Dr. Andreas Bergmann, Dr. Katharina Boesche, Prof. Dr. Jan Busche, Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou, Prof. Dr. Robert Koch, Prof. Dr. Torsten Körber, Karl Kotzian-Marggraf, Prof. Dr.

4 Handelsrecht

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Folie 471. 1. Begriff und Zweck. • Register. • Öffentlich: Einsichtsrecht, § 9 HGB: www.handelsregister.de. • für bestimmte, im Handelsverkehr rechtserhebliche Tatsachen. - Enumerationsprinzip. ▫ Nicht alle rechtserheblichen Tatsachen sind eintragungsfäh

Handelsgesetzbuch - sechster Abschnitt - Lagergeschäft HGB 450

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HGB. 450. Sechster Abschnitt Lagergeschäft. § 467 Lagergeschäft. (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. (2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu ... 471 Erhaltung des G

R3044-AnwBl-Online 468..471 - Anwaltsblatt

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Abs. 2 HGB gegen den Namen der Partnerschaft nicht durch. [9] aa) Die angemeldete Partnerschaft stellt eine Gesell- schaft dar, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Aus- übung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Han- delsgewerbe aus (vgl. §


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 471 Erhaltung des Gutes - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_471/
19.12.1985 - 471 Erhaltung des Gutes. (1) 1Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten. 2Er ist jedoch berechtigt

Jahresabschluss nach HGB (5101-471) – Universität Hohenheim

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Lehrveranstaltung: Jahresabschluss nach HGB (5101-471). Personen: Prof. Dr. Dirk Hachmeister (verantwortlich). Lehrform: Vorlesung; SWS: 2; Inhalt: Einführung in die Bilanzierung nach HGB (Rechtsgrundlagen, Rechnungslegungspflicht) Handelsbilanzielle Ver

Lagerhalter – Lager- & Logistik-Wiki

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07.08.2011 - §471 HGB). Auf Wunsch des Einlagerers hat der Lagerhalter das Gut zu Versichern. Wird der Lagervertrag mit einem Verbraucher geschlossen muss der Lagerhalter den Einlagerer auf die Möglichkeit einer Versicherung hinzuweisen. Einzulagernde Wa

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§ 471 ABGB: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12018199
Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.01.1917 bis .. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 471 ABGB, idF RGBl 69/1916 ...


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft › § 471

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 471 HGB
    § 471 Abs. 1 HGB oder § 471 Abs. I HGB
    § 471 Abs. 2 HGB oder § 471 Abs. II HGB

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