§ 472 HGB, Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten
Paragraph 472 Handelsgesetzbuch

(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.


(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.


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Handelsgesetzbuch - sechster Abschnitt - Lagergeschäft HGB 450

http://www.becker-und-co.de/lib/download/HGB_Handelsgesetzbuch_Abschnitt_6_Lage...
HGB. 450. Sechster Abschnitt Lagergeschäft. § 467 Lagergeschäft. (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. (2) Der Einlagerer wird .... Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2

Handelsgesetzbuch (HGB) - WIASS

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Lagergeschäft. § 467 Lagervertrag. § 468 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten. § 469 Sammellagerung. § 470 Empfang des Gutes. § 471 Erhaltung des Gutes. § 472 Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten. § 473 Dauer d

HGB 4 Buch Handelsgesetzbuch 2013

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gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten. § 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten. (1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein. Verbraucher, so hat ihn d

Allgemeine Leistungsbedingungen der DB Cargo AG (ALB)

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01.01.2018 - Transportaufträge. 2.1 Der Kunde hat bei Erteilung des Transportauftrags die nach. § 408 HGB erforderlichen Angaben zu machen und haftet für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit entsprechend § 414 HGB ...... des SC (§ 472 Abs. 2 HGB). 3.2 Im

Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 - Bremer Landesbank

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30.06.2015 - Offenlegungsbericht nach Art. 13 Abs. 1 CRR der Bremer Landesbank nach HGB zum 31. Dezember 2015 .... Landesbank. Basis der quantitativen Angaben des vorliegenden Berichts ist das HGB, das zum. Berichtsstichtag .... gemäß. Art. 472 Abs. 4 CR


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HGB § 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_472/
472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten [2]. (1) 1Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. 2Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu v

§ 472 Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten / SECHSTER ...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzestitel Änderungsnachweis Top. Zitieren: HGB § 472

Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB | Ensthaler ...

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Ensthaler, Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB, 2007, Buch, Kommentar, 978-3-472-06139-7, portofrei.

HGB, 8. Auflage, HGB, Ensthaler, 978-3-472-08513-3, Fachliteratur ...

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HGB. Die 8. Auflage des Kommentars berücksichtigt noch umfangreicher den Anspruch, gerade dem in der Praxis arbeitenden Juristen und auch Betriebsw...

Lagervertrag - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/lagervertrag/lagervertrag.htm
Eine Versicherung des Gutes muss der Lagerhalter nur auf Verlangen des Einlagerers abschließen und er ist zur Einlagerung bei einem Dritten nur bei dessen ausdrücklicher Genehmigung berechtigt (§ 472 HGB). Der Lagerhalter haftet für Schäden durch Verlust


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft › § 472

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 472 HGB
    § 472 Abs. 1 HGB oder § 472 Abs. I HGB
    § 472 Abs. 2 HGB oder § 472 Abs. II HGB

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