(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
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http://www.abel-kollegen.de/files/2015_11_10_hgb_skript_2015.pdf
Wettbewerbsverbot, § 60 Abs. 1 HGB). Hierunter fällt jedes Geschäft des Handlungsgehilfen, sofern er und sein Prinzipal als Wettbewerber auftreten. In welcher Form er in Wettbewerb tritt, ist unbeachtlich. Verboten ist jegliche Betätigung, die dem Prinzi
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
aufgrund entgeltlichen Vertrages (Arbeitsvertrag). - im Handelsgewerbe des Unternehmens. - §§ 59-83 HGB sind materiell Arbeitsrecht! - Hauptbedeutung: Wettbewerbsverbot. - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 60 Abs. 1 HGB). - nach Beendigung de
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HGB). Ansatz mit Anschaffungskosten nur lineare AfA möglich (§ 7 Abs. 1 EStG) selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter. Aktivierungswahlrecht gem. § 248 Abs. 2 HGB. Aktivierungsverbot .... 1 Korrekturen nach § 60 Abs. 2 EStDV siehe Checkliste Unter
https://www.thyssenkrupp.com/media/investoren/berichterstattung_publikationen/u...
23.11.2017 - 7 thyssenkrupp Presta France S.A.S., Florange, Frankreich. 36.215. 100,00. 412. 8 thyssenkrupp Presta HuiZhong Shanghai Co., Ltd., Shanghai, China. CNY. 100.562 1). 60,00. 7. 9 thyssenkrupp Presta Hungary Kft., Budapest, Ungarn. HUF. 632.770
http://www.wrh.on.ca/Site_Published/wrh_internet/Document.aspx?Body.Id=72628
a Blood Transfusion. • Sudden acute anemia, well tolerated because of the compensatory increase in cardiac output and oxygen delivery to most tissues, is adequate at 70 g/L. • The heart does not begin producing lactate until Hgb <60 g/L. • Human voluntee
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Wettbewerbsverbot.html
Dieses gesetzliche Verbot (§ 60 Abs.1 HGB) betrifft zwar nur kaufmännische Angestellte. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt jedoch dasselbe, nur dass man das Verbot, im Geschäftszweig des Arbeitgebers Geschäfte zu machen, hier nicht aus § 60 HGB herleitet
https://www.personalpraxis24.de/aktuelles/thema-der-woche/archiv-themen-der-woc...
Ursprünglich bestand lediglich für kaufmännische Angestellte eine gesetzliche Regelung, die es ihnen untersagte, im Handelszweig des Arbeitgebers eigene Geschäfte zu tätigen oder ein Handelsgewerbe zu betreiben (§ 60 HGB). Durch die Rechtsprechung ist di
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_60/
18.07.2017 - 60 Wettbewerbsverbot. (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. (2) Die Einwilligung zum Betrie
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Für den Handlungsgehilfen hat das HGB diesbezüglich besondere Regelungen getroffen: Der Handlungsgehilfe darf gem. § 60 Abs. 1 HGB ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene ode