§ 59 HGB
Paragraph 59 Handelsgesetzbuch

Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.


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59 HGB Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer ...

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59 HGB. Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. (Handlungsgehülfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütun

Ergebnisbericht der 11. Gemeinsamen Sitzung IFRS- und HGB-FA 32 ...

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Gemeinsamen Sitzung IFRS- und HGB-FA. 32. Sitzung des HGB-Fachausschusses. 59. Sitzung des IFRS-Fachausschusses vom 08. Juni bis 09. Juni 2017. Folgende Tagesordnungspunkte wurden während der Sitzungen behandelt: 11. Sitzung xx-FA x. Gemeinsame Sitzung.

HGB Lagebericht und Einzelabschluss der BRAIN AG 2016/17

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30.09.2017 - Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB. S. 59. Abhängigkeitsbericht. S. 59. Versicherung der gesetzlichen Vertreter. S. 60. Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers. S. 61. Kontakt und Impressum. S. 71. BRAIN AG Einz

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GewO Ende 2014 nach IHK-Vermittlerregister). Daneben existiert sowohl im betreuenden als auch im verkaufenden Außendienst die Ver- tragsform des Angestellten nach §§ 59 ff. HGB. Der Angestellte im verkaufenden Außendienst hat entweder einen nach Mantelta

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GmbH & CO. KG Postfach 107065 ' 28070 Bremen. Oken 3 Telefon: + 49 (421) 59 84 8—0. 28219 Bremen Telefax: + 49 (421) 50 50 50 ... gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der @@ 453 ff HGB, sowie den Allgemeinen Deutschen. Spediteurbedingungen (ADSp 2003)


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Handlungsgehilfe -> §§ 59 ff HGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Handlungsgehilfe--%3E-%C2%A7%C2%A7-59-ff-HGB_330
Der sechste Abschnitt des ersten Buchs des HGB trägt die Überschrift "Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge". § 59 HGB bezeichnet als Handlungsgehilfen denjenigen, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestell

HGB § 59 Pflichten des Handlungsgehilfen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_59/
18.07.2017 - Erstes Buch: Handelsstand. Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. § 59 Pflichten des Handlungsgehilfen. 1Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe),

Definition » Handlungsgehilfe « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/handlungsgehilfe.html
I. Begriff: Im Sprachgebrauch häufig kaufmännischer Angestellter, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt beschäftigte Angestellte (§§ 59 ff. HGB).

Handlungsgehilfe - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/handlungsgehilfe/handlungsgehilfe.htm
ist, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist (kaufmännischer Angestellter). Es liegt ein Arbeitsverhältnis mit besonderen Pflichten vor: Pflicht zur Dienstleistung Treuepflicht und Wettbewerbsverbot, vgl. §§ 59 ff.

Handlungsgehilfe - Wirtschaftslexikon

http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/handlungsgehilfe/handlungsgehilfe.htm
Der Handlungsgehilfen ist in einem Handelsgewerbe gegen Entgelt zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt (§ 59 HGB). Es besteht also ein Arbeitsvertrag, so daß das Recht des Dienstvertrages (§§611 ff. BGB) und das Arbeitsrecht mit seinen vielfältig


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 59

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 59 HGB
    § 59 Abs. 1 HGB oder § 59 Abs. I HGB

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