§ 60 HGB
Paragraph 60 Handelsgesetzbuch

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.


(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge › § 60

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 60 HGB
    § 60 Abs. 1 HGB oder § 60 Abs. I HGB
    § 60 Abs. 2 HGB oder § 60 Abs. II HGB

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