(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/H+GR_Arbeitspapier_2.pdf
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht. - zivilrechtliche Abteilung -. Handels- und Gesellschaftsrecht I für Nebenfachstudierende. 1. Teil: Handelsrecht. Arbeitspapier Nr. 2: Kaufleute im Sinne des HGB. I. Fall. Der Kunstmalerin
http://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/7b/27/60/leseprobe_crashkurs_handelsre...
Der Kaufmannsbegriff, §§ 1 – 6 HGB. Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Das HGB kommt folglich nur zur Anwendung, wenn Kaufleute am Geschäft beteiligt sind. Grundsätzlich genügt, dass lediglich ein am Geschäft. Beteiligter „Kaufmann
https://www.dgvertriebsrecht.de/wp-content/uploads/2017/07/Paragrafen-84-92c-HG...
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine. Tätigkei
https://tu-dresden.de/gsw/jura/dire/jfzivil6/ressourcen/dateien/dateien/VL_06_0...
Drei Grundsätze für die Abgrenzung. BGB – HGB. 1. Grundsatz: Handelsrecht und HGB finden nur auf Kaufleute. Anwendung; auf andere. Personen finden grunds. nur das BGB und andere zivilrechtliche. Nebengesetze. Anwendung. 2. Grundsatz: Zwischen BGB und HGB
https://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/professuren-forschung/professuren/hammen/it...
1 ff HGB a.F.. § 1 [Mußkaufmann]. (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten. Arten von Geschäften zum Gegenstand hat: 1. die Ansc
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48466.htm
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-istkaufmann-1-i-hgb
Istkaufmann = Wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 I HGB I. Vorliegen eines Gewerbes, § 1 II HGB (5 Positive, 4 negative und 1 strittige Voraussetzungen) 1. Positive Voraussetzungen a) Offen b) Planmäßig c) Auf Dauer d) Selbstständig.
http://www.beck-shop.de/muenchener-kommentar-handelsgesetzbuch-hgb-band-1-erste...
Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB, Band 1: Erstes Buch. Handelsstand, §§ 1-104 a, 2016, Buch, Kommentar, 978-3-406-67701-4, portofrei.
http://www.beck-shop.de/ebenroth-boujong-joost-strohn-handelsgesetzbuch-hgb-ban...
Ebenroth, Boujong, Joost, Strohn, Handelsgesetzbuch: HGB, Band 1: §§ 1-342e, 2014, Buch, Kommentar, 978-3-8006-4491-9, portofrei.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_1/
22.06.1998 - HGB; Fassung; Erstes Buch: Handelsstand. Erster Abschnitt: Kaufleute. § 1 Istkaufmann · § 2 Kannkaufmann kraft Eintragung · § 3 Land- und Forstwirtschaft; Kannkaufmann · § 4 (weggefallen) · § 5 Kaufmann kraft Eintragung · § 6 Handelsgesellsc