§ 110 HGB
Paragraph 110 Handelsgesetzbuch

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.


(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.


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Lerneinheit 06

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aus § 670 BGB analog oder in Anlehnung an § 110 HGB? § 110. [Ersatz für Aufwendungen und Verluste] Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmitte

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c) Wiederaufleben der Haftung nach § 172 IV 1 HGB wegen Darlehensgewährung der KG an Kommanditisten .... so liefe die Gesellschaft Gefahr, über den aus § 110 HGB folgenden Aufwendungsersatzanspruch des Gesellschafters letztlich ihre dem Gläubiger gegenüb

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Studienklausur Gesellschaftsrecht

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a) Anspruch aus § 128 HGB iVm § 110 I 1. Alt. BGB? (-). Gem. § 128 HGB Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der OHG als Gesamtschuldner. § 128 HGB gilt jedoch nur im Außenverhältnis (zwischen Gesellschaftern und Dritten), nicht im Innenverhäl

Lösung Fall 1 - eBugz

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Haftung des Kommanditisten 1. Stadium - jura.uni-mainz.de

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Bevorzugung des haftenden Gesellschafters bei Drittschuld. (a) Solange diese unter marktüblichen Bedingungen zustandegekommen ist, kann sich aus der Person des. Gläubigers kein Grund für ein Haftungsprivileg ergeben. (b) In Anspruch genommener Gesellscha

Fraglich ist, welche Gesellschaftsform vorliegt. I ... - Alpmann Schmidt

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Fall 4: Der Schein trügt S 4 – GesR – L 4

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Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Deutsches und Europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht. Prof. Dr. Horst Hammen. Vorlesung Gesellschaftsrecht I. RÜCKGRIFF DES LEISTENDEN GESELLSCHAFTERS. Ansprüche des G1 (B) gegen die oHG:


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(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Ver

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HGB § 110 Aufwendungsersatz - NWB Datenbank

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  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander › § 110

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 110 HGB
    § 110 Abs. 1 HGB oder § 110 Abs. I HGB
    § 110 Abs. 2 HGB oder § 110 Abs. II HGB

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