(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
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https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+06/130514.html
aus § 670 BGB analog oder in Anlehnung an § 110 HGB? § 110. [Ersatz für Aufwendungen und Verluste] Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmitte
https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-kurs/wuv-handelsrecht-f...
c) Wiederaufleben der Haftung nach § 172 IV 1 HGB wegen Darlehensgewährung der KG an Kommanditisten .... so liefe die Gesellschaft Gefahr, über den aus § 110 HGB folgenden Aufwendungsersatzanspruch des Gesellschafters letztlich ihre dem Gläubiger gegenüb
http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
oHG / KG: § 110 HGB. gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-. -ansprüche z. B. Ausgleichsansprüche (§ 426 I BGB). -pflichten, z. B. Schadensersatz- anspruch (§ 280 ff. BGB; beachte § 708 BGB). Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. Ges
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ws_08...
a) Anspruch aus § 128 HGB iVm § 110 I 1. Alt. BGB? (-). Gem. § 128 HGB Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der OHG als Gesamtschuldner. § 128 HGB gilt jedoch nur im Außenverhältnis (zwischen Gesellschaftern und Dritten), nicht im Innenverhäl
http://www.ebugz.de/stefan/forschung/schantz/L%C3%B6sung%20Fall%204.doc
I. Rückgriffsanspruch gegen die OHG - § 110 HGB. 1. A ist Gesellschafter einer OHG, s. o.. 2. Die Erfüllung der Verbindlichkeit müsste eine Aufwendung iSv § 110 HGB sein. 3. In Angelegenheiten der Gesellschaft (+) Es handelt sich um eine Verbindlichkeit.
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_Examinatorium_HandelsR_Fol...
Bevorzugung des haftenden Gesellschafters bei Drittschuld. (a) Solange diese unter marktüblichen Bedingungen zustandegekommen ist, kann sich aus der Person des. Gläubigers kein Grund für ein Haftungsprivileg ergeben. (b) In Anspruch genommener Gesellscha
http://alpmann-schmidt.de/downloads/Gr-L%C3%B6sDelirium.pdf
30.01.2008 - dass der Gesellschafter A zunächst seinen Erstattungsanspruch aus § 110 HGB gegen die OHG realisieren muss. Die Mitgesellschafter haften daher nach § 426 BGB nur, falls bei der Gesellschaft für die Bezahlung frei ver- fügbare Mittel nicht zu
http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
Für die Verbindlichkeit der KG aus §§ 161 II, 110 HGB ge- genüber H könnte M als Komplementär gemäß §§ 128 S. 1,. 161 II HGB persönlich haften. 1. M ist persönlich haftender Gesellschafter der H &. M KG. 2. H hat gemäß §§ 161 II, 110 I, 124 II HGB einen.
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/2013-GrUeb/Fall_7.pdf
Anwendbarkeit des § 110 HGB auf Kommanditisten? Nach h.M. ja (vgl. MK-. HGB/Langhein, 3. Aufl. 2011, § 110, Rz. 6). • Existenz des Anspruchs des O gegen die KG ? O kann nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. § 31 BGB Ersatz des Schadens von der OHG verlangen. Danebe
https://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/professuren-forschung/professuren/hammen/it...
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Deutsches und Europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht. Prof. Dr. Horst Hammen. Vorlesung Gesellschaftsrecht I. RÜCKGRIFF DES LEISTENDEN GESELLSCHAFTERS. Ansprüche des G1 (B) gegen die oHG:
http://www.buzer.de/s1.htm?a=110-116&ag=3486
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Ver
https://www.repetico.de/karte-4822536
12.11.2013 - Aufwendungen i.S.d. § 110 HGB sind freiwillige Vermögensopfer, die ein Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft gemacht hat.Nicht zu den Auf...
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_110/
18.07.2017 - 110 Aufwendungsersatz. (1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mi
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/v-innenverhaeltnis-7...
Rz. 532 Der Ersatzanspruch nach § 110 HGB gehört zum Privatvermögen des Gesellschafters und ist auf seinem Privat- oder Darlehenskonto, nicht auf seinem Kapitalkonto zu verbuchen.[1242] Der Anspruch kann in voller Höhe gegen die Gesellschaft geltend gema
https://www.vpmk.de/de/gesetzestexte-gesellschaftsrecht/offene-handelsgesellsch...
110. (1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind