§ 112 HGB
Paragraph 112 Handelsgesetzbuch

(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.


(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Muster

https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-handelsr-sv2b
M versuchte P Prokura zu erteilen. Das erfüllt als inhaltliches Minus an Voraussetzungen auch die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB, die unter den § 112 I 1 BGB fällt (arg e § 1822 Nr. 11 BGB). Hypothetischer Wille des M, P Handlungsvollmacht zu erteilen,


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Wettbewerbsverbot der OHG-KG gem. §§ 112 f. HGB - myJurazone

http://www.myjurazone.de/app/download/8859625/Wettbewerbsverbot+der+OHG-KG+gem....
Die Anwendungsbereiche des § 112 HGB und des § 1 GWB kollidieren. Es ist eine. Güter- und Interessenabwägung erforderlich. § 1 GWB ist unanwendbar, soweit die. Interessen der Gesellschaft dies erfordern. - Konkurrenzverbot kann nur bei kartellrechtsneutr

V. Innenverhältnis 1. Vertragsfreiheit 2. Geschäftsführung 3 ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR284-...
4. Gesellschafterpflichten e) Wettbewerbsverbot, § 112 HGB. • Jeder Gesellschafter, der in der Branche der OHG Geschäfte tätigen möchte, bedarf der Einwilligung der anderen. Gesellschafter. • Bei Verstoß kann OHG Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) verlang

SERIE 112M herunterladen - Tamsan

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III. Wettbewerbsverbot bei Personengesellschaften ... - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/ressourcen/dateien/jfzivil9/folder-2010-10-25-15...
Literatur: K. Schmidt, Gesellschaftsrecht4 1377 f.; Langhein in MüKo HGB § 112; Emmerich in. Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht6 (2010) § 308 AktG Rz 29 f.; Kort in. Großkomm AktG § 88; Passarge, NZG 2007, 441; Fonk, NZG 2010, 368. 1. Welc

BV112 Praxisseminar: Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS ...

https://www.bvbc.de/veranstaltung/?no_cache=1&eID=tx_dgpdfgenerator&dg_pdfgener...
BV112. Praxisseminar: Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS. Mittwoch, 16.05.2018 09:00 Uhr - 17:00 Uhr in Bremen. 10% Frühbucherrabatt bis 04.04.2018. Kurzinhalt. Die Konzernrechnungslegung nimmt nicht zuletzt aufgrund der ständig wachsenden. Unterne


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Wettbewerbsverbot für Gesellschafter - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsverbot-fuer-gesellschafter_001786....
20.05.2008 - Geschäftsführer einer GmbH oder OHG unterliegen einem Wettbewerbsverbot gemäß § 112 Handelsgesetzbuch (HGB). Laut § 165 HGB gilt für Kommanditisten einer KG regelmäßig kein entsprechendes Wettbewerbsverbot. Kürzlich hat das Oberlandesgericht

V Innenverhältnis / 8.2 Wettbewerbsverbot | Deutsches Anwalt Office ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/v-innenverhaeltnis-8...
Rz. 546 Für den OHG-Gesellschafter sowie den Komplementär einer KG ordnet das Gesetz in §§ 112, 113 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB ausdrücklich ein Wettbewerbsverbot an. Die Regelungen der §§ 112, 113 HGB gelten gem. § 165 HGB nicht für den Kommanditisten. Rz.

HGB § 112 Gesetzliches Wettbewerbsverbot - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_112/
18.07.2017 - Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander. § 112 Gesetzliches Wettbewerbsverbot. (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noc

| Das Wettbewerbsverbot - IWW

http://www.iww.de/gstb/archiv/-das-wettbewerbsverbot-f34015
Das Wettbewerbsverbot gilt gemäß § 112 HGB für den Gesellschafter der OHG und nach § 112 I HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB auch für den persönlich haftenden Gesellschafter der KG. § 112 HGB regelt in Absatz 1: "Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der

Wettbewerbsverbot Gesellschafter - Wirtschaftskanzlei ROSE ...

https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/gesellschaftsre...
112 HGB enthält ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter einer OHG. Es ist nicht nur die geschäftliche Betätigung im Handelszweig der Gesellschaft, sondern auch die Beteiligung an einer gleichartigen Handelsgesellschaft untersagt. Der Ge


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander › § 112

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 112 HGB
    § 112 Abs. 1 HGB oder § 112 Abs. I HGB
    § 112 Abs. 2 HGB oder § 112 Abs. II HGB

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