(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
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http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
710 BGB: durch Vereinbarung Einzelgeschäftsführung. oHG /. KG (beschränkt auf den Komplementär, § 164 GB). Regelfall. §§ 114 I, 115 I HGB: Einzelgeschäftsführung. Abweichung. § 115 II HGB: durch Vereinbarung Gesamtgeschäftsführung. § 116 II, III HGB: auß
http://www.fhvd.de/fhvd_we/av/Gesellschaftsrecht/22%20Aktiengesellschaft%20II.d...
278 II - 161 II HGB - 114, 115 HGB - 125 HGB; Der Aufsichtsrat (§ 287I). führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus. vertritt die Kommanditaktionäre in Rechtsstreitigkeiten gegen die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Hauptversammlung (s. § 285)
http://www.jura-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/HuGR/13HuGR-2-284-323.pdf
Einzelgeschäftsführung: Jeder Gesellschafter kann im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb unabhängig von den übrigen Gesellschaftern jede in den Bereich der. Geschäftsführung fallende Handlung vornehmen, §§. 114 f. HGB. • Den von der Geschäftsführung ausgeschlo
https://www4.fh-swf.de/media/downloads/fbtbw/download_8/niederhofer/gesr_skript...
Gesellschaftsvertrages (§ 109 HGB) und im Außenverhältnis mit Eintragung ins Handelsregister (§ 123 I HGB) bzw. mit. Aufnahme der Geschäfte (§ 123 II HGB). 2. Geschäftsführung. -. Alle Gesellschafter der OHG sind gem. § 114 I HGB geschäftsführungsbefugt.
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/999306_web.pdf
14.03.2013 - Pfändbarkeit von Ansprüchen aus einer Bankverbindung ............................110. E. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ..................................................................111. F. Sonstige allgemeine Sonderbestimmungen
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Canaris-Handelsrecht-978340...
265. VI. Die Gründe für eine Beendigung des Handelsvertretervertrages .............. 267. VII. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB ......... 271. VIII. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot i.S.v. § 90a HGB ....................
https://www.fact.rw.fau.de/files/2017/07/Jahresabschluss-Textfassung-2017.pdf
Die Bewertung des Vermögens hat somit unmittelbare Bedeutung für die Verteilung des. (konstanten) Totalgewinns auf die einzelnen Abrechnungsperioden. Selbst innerhalb der im externen Rechnungswesen üblichen Einzelvermögensvergleiche treffen HGB, IAS/IFRS
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48595.htm
(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. (2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_114/
18.07.2017 - 114 Geschäftsführung. (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. (2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, s
http://www.welt-der-bwl.de/OHG-Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung-und-Vertretung
Geschäftsführung und Vertretung. Geschäftsführung der OHG. Nach der gesetzlichen Regelung des § 114 Abs. 1 HGB sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet. Vertretung der OHG nach außen. Ebenso ist jeder Gesellschafter
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=5&art=6&find=OHG_Au%DFenverh%E4ltnis__...
Wer Geschäftsführungsbefugnis hat, darf nicht zwangsläufig Verträge abschließen. Hierzu ist zusätzliche die Vertretungsbefugnis erforderlich. Beispiele zur Geschäftsführung, siehe Geschäftsführung bei GbR weiter. Geschäftsführungsbefugnis: alle Gesellsch
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/anhang-nach-hgb-22231-...
Rz. 114 Nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten. Nur in begründeten Ausnahmefällen, die aus sachlich einschlägigen und ausreichenden Gründen erfolgen, darf das Stetigkeitsge