Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
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2.4.3.3 Grundsatz der Pagatorik, § 252 Abs. 1Nr. 5 HGB........43. 2.4.3A Imparitätsprinzip § 252 Abs. 1Nr. 4 HGB. ... 2.4.3.7 Realisationsprinzip § 252 Abs. 1Nr. 4 HGB und. Herstellung^ sowie Anschaffungskostenprinzip ... erstellte immaterielle Vermögens
http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
Eine Entziehung der Geschäftsführungs- und/oder Vertre- tungsbefugnis durch einen Beschluss der Gesellschafterver- sammlung ist bei den Personenhandelsgesellschaften (OHG/. KG) grundsätzlich nicht vorgesehen (anders bei der GbR, vgl. § 712 I BGB). Vielme
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783867522106_Excerpt_001.pdf
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http://www.religionswissenschaft.uni-muenchen.de/download_sammlung/stuplan_2017...
30.03.2017 - HGB, AU 117. 16-18. BA - P 7.2.2. Hans-Peter Müller. Lektüre und Interpretation von. Texten des jüdischen Religions- philosophen Martin Buber. HGB, C 005. BA - P 11.2 (+ MA). Daria Pezzoli-Olgiati. BA- und MA- Arbeiten: Werkstatt für wissens
https://www.bwv-verlag.de/user/design/buchinfos/978-3-8305-3293-4_Inhaltsverzei...
Personenhandelsgesellschaften ......................... 115 a) Offene Handelsgesellschaft (oHG). (§§ 105ff. HGB) ...................................... 117 b) Kommanditgesellschaft (KG) (§§ 161 ff. HGB) ...................................................
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48598.htm
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_117/
18.07.2017 - Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft. Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander. § 117 Entzug der Geschäftsführungsbefugnis. Die Befugnis zur Geschäf
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/v-innenverhaeltnis-2...
Rz. 355 Nach § 117 HGB ist die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. § 117 HGB nennt die zwei wichtigsten Beispielsfälle für das Vorliegen eines wichtigen Grundes: die grobe Pflichtverletzung und die
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/ohg-geschaeftsfuehrun...
117 HGB gestattet den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis auf Dauer durch rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung auf Antrag der übrigen Gesellschafter, der Beschluss ist selbst Grundlagengeschäft. Zum Vergleich: Bei der GbR ist nach § 712 Abs. 1 BG
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