§ 117 HGB
Paragraph 117 Handelsgesetzbuch

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.


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2.4.3.3 Grundsatz der Pagatorik, § 252 Abs. 1Nr. 5 HGB........43. 2.4.3A Imparitätsprinzip § 252 Abs. 1Nr. 4 HGB. ... 2.4.3.7 Realisationsprinzip § 252 Abs. 1Nr. 4 HGB und. Herstellung^ sowie Anschaffungskostenprinzip ... erstellte immaterielle Vermögens

Fall 3: Vetternwirtschaft S 4 – GesR – L 3.1

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Eine Entziehung der Geschäftsführungs- und/oder Vertre- tungsbefugnis durch einen Beschluss der Gesellschafterver- sammlung ist bei den Personenhandelsgesellschaften (OHG/. KG) grundsätzlich nicht vorgesehen (anders bei der GbR, vgl. § 712 I BGB). Vielme

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Veranstaltungen der Religionswissenschaft im SoSe 2017

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30.03.2017 - HGB, AU 117. 16-18. BA - P 7.2.2. Hans-Peter Müller. Lektüre und Interpretation von. Texten des jüdischen Religions- philosophen Martin Buber. HGB, C 005. BA - P 11.2 (+ MA). Daria Pezzoli-Olgiati. BA- und MA- Arbeiten: Werkstatt für wissens

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Webseiten zum Paragraphen

§ 117 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48598.htm
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung.

HGB § 117 Entzug der Geschäftsführungsbefugnis - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_117/
18.07.2017 - Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft. Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander. § 117 Entzug der Geschäftsführungsbefugnis. Die Befugnis zur Geschäf

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Offene Handelsgesellschaft - Geschäftsführung - Juracademy

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117 HGB gestattet den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis auf Dauer durch rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung auf Antrag der übrigen Gesellschafter, der Beschluss ist selbst Grundlagengeschäft. Zum Vergleich: Bei der GbR ist nach § 712 Abs. 1 BG

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  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander › § 117

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 117 HGB
    § 117 Abs. 1 HGB oder § 117 Abs. I HGB

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