(1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.
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Abweichung. § 115 II HGB: durch Vereinbarung Gesamtgeschäftsführung. § 116 II, III HGB: außergewöhnliche Geschäfte nur mit einstimmigem Beschluss aller Gesellschafter. Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. GbR. Regelfall. § 714, 709 BGB
http://www.jura-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/HuGR/13HuGR-2-284-323.pdf
Widerspruchsrecht, § 115 Abs. 1 Hs. 2 HGB. Dieses muss im. Interesse der OHG ausgeübt werden, darf folglich nicht im eigenen Interesse ausgeübt werden, wenn dieses dem gemeinsamen Interesse der Gesellschafter widerspricht. • Umfang, § 116 HGB: Die Einzel
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR284-...
Widerspruchsrecht, § 115 Abs. 1 Hs. 2 HGB. Dieses muss im. Interesse der OHG ausgeübt werden, darf folglich nicht im eigenen Interesse ausgeübt werden, wenn dieses dem gemeinsamen Interesse der Gesellschafter widerspricht. • Umfang, § 116 HGB: Die Einzel
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ws_08...
114, 115 HGB – Geschäftsführung prinzipiell alle (einzeln) berechtigt und verpflichtet (§ 114 I HGB), jedoch Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis möglich (§§ 114. Abs. 2, 115 HGB; beachte aber § 6 Abs. 2. PartGG). §. 116. HGB. -. Umfang der. Geschäf
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erhebliche Bedenken geäußert114 oder die Rückstellungsbildung verneint.115 Trotz dieser. Entwicklung wurden die Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen, die im folgen- den Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, im Handelsrecht p
http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
b) 127 HGB: wie bei a). Ergebnis: Die Klage auf Entziehung der Vertretungsmacht ist begründet (a.A. vertretbar). Frage 1 b): Ansprüche gegen L. A. Ansprüche der KG gegen L. I. Anspruch der KG gegen L aus § 280 I BGB – pFV des. Gesellschaftsvertrages. 1.
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Rz. 321 Jedem geschäftsführenden Gesellschafter steht gem. § 115 Abs. 1 HGB grundsätzlich Einzelgeschäftsführungsbefugnis zu. Jeder Gesellschafter ist also im Interesse der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft für den gesamten Geschäftsführungsbereich der
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Besondere Beachtung bedarf die Vorgabe des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB, der eine Verrechnung der Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung und dem zu verrechnenden Vermögen fordert (§ 246 Rz 115 ff.). Aus dem Vergleich zwischen dem Regierungsentwurf und end
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115. (1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben. (2)
http://www.welt-der-bwl.de/OHG-Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung-und-Vertretung
115 Abs. 1 HGB) alle Handlungen vornehmen (z.B. Geld vom Firmenkonto überweisen, Bestellungen tätigen etc.), die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB). Handlungen, die darüber hinausgehen ("außergewöhnliche Geschä