(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
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http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
gegenüber der Gesellschaft: Sozial-. -ansprüche, i. B. Beitragsleistung (§ 706 I BGB). Treuepflicht (§ 242 BGB). oHG: §§ 112, 113 HGB. KG: § 165 HGB. -verpflichtung, i. B. Gewinn- und Verlustbeteiligung (§ 722 BGB). oHG / KG: §§ 120 – 122 BGB. Stimmrecht
http://www.bilanzrecht.uni-koeln.de/fileadmin/sites/gesellschaftsrecht-bilanzre...
Grds. Einstimmigkeitserfordernis nach § 119 Abs. 1 HGB. 2. Ausnahmsweise Mehrheitsprinzip, da das Einstimmigkeitserfordernis ist nach § 119 Abs. 2 HGB dispositiv ist: 2.1. Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag: Auslegung des Gesellschaftsvertrages nac
https://www.uni-muenchen.de/funktionen/gebaeudeplaene/0000_d_01.pdf
07.06.2017 - L 119. G 117 “ G 115. G 113 G 107. LMU-München. Ref. V. Plärstand 11-21. Geschwister-Scholl-Platz 1, Ludwigstr. 27. Geb.Nr. 0000,0009, 0010, 0011,0019, 0020, 0021, 0030,0040. 1. Obergeschoss. –. Wirwesen daraufhin, dass dls. Ihnen zur Verfüg
https://www.soldan.de/media/pdf/c0/e6/50/9783867525565_inh.pdf
... Vorschriften über den Handelskauf .....................................................119. 1. Der Annahmeverzug des Käufers, § 373 HGB .....................................................119. 2. Der Spezifikationskauf, § 375 HGB ...................
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Ebenroth-Handelsgesetzbuch-...
Dr. Hans-Joachim Böcking. Professor an der Universität Frankfurt am Main unter Mitarbeit von. Iris Helke, Wirtschaftsprüferin, Diplom-Kauffrau, Frankfurt am Main. Sebastian Koch, M. Sc., Universität Frankfurt am Main. Dr. Joachim Kölschbach, Diplom-Kaufm
https://www.prinz.law/static/urteile/pdf//bgh/II_ZR__89-74.pdf
24.11.1975 - BGHZs. Ja. HGB § 119; BGB §§ 127, 125 a) Der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft kann vorsehen, daß Uber die Erhöhung der Kapital beteiligungen durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter entschieden wird« Eine solche Regelung is
https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/files/1237/Mildebrath_IAS_Einzela...
... Der IAS-Einzelabschluss, zugl. Peter-Lang Verlag, Frankfurt a.M. 2008. Christina MILDEBRATH. Der IAS-Einzelabschluss. Ordnungspolitische Konsequenz einer vergleichenden Betrachtung von HGB- und IFRS-Rechnungslegung unter besonderer Berücksich- tigung
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48600.htm
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so.
https://openjur.de/g/hgb/119.html
119 →. (1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_119/
18.07.2017 - 119 Gesellschafterbeschlüsse. (1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit de
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/gesellschafterb...
Gesellschafterbeschluss bei der OHG: § 113 Abs. 2 HGB, § 116 Abs. 3 HGB, § 119 HGB, § 127 HGB, § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB, § 140 HGB; BGB-Gesellschaft: § 709 BGB, § 712 BGB, § 715 BGB; GmbH: § 48 GmbHG, § 53 GmbHG, § 26 GmbHG, § 51a GmbHG§ 34 GmbHG, § 60 Gmb
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/v-innenverhaeltnis-3...
Rz. 378 Nach § 119 Abs. 1 HGB bedarf es für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter. Wer zur Mitwirkung an der konkreten Beschlussfassung berufen ist, hängt