§ 17 HGB
Paragraph 17 Handelsgesetzbuch

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.


(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Firmenrecht: §§ 17 ff. HGB Einleitung Die handelsrechtliche Firma ist ...

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/15__7114_Firmenrecht,_23.07.2012.pdf
Firmenrecht: §§ 17 ff. HGB. Einleitung. Die handelsrechtliche Firma ist nur ein Name, nicht aber das Unternehmen als solches. Darüber hinaus ist die Firma der Name für den Kaufmann als Unter- nehmensträger, nicht für das von diesem betriebene Unternehmen

Die Handelsfirma, §§ 17 ff. HGB Firmenunterscheidbarkeit, § 18 Abs. 1 ...

http://www.meub.de/Inhalte/handelsrecht/3_handelsfirma/17ff.pdf
Meub, Handelsrecht, §§ 17ff.ueb. Die Handelsfirma, §§ 17 ff. HGB. Firmenunterscheidbarkeit,. § 18 Abs. 1. Firmenwahrheit,. § 18 Abs. 2. Firmen- beständigkeit. Firmeneinheit. Firmen- öffentlichkeit. Die Firma muss zur Kenn- zeichnung geeignet sein und. Un

Die Firma, §§ 17 ff. HGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Die_Firma_____...
Die Firma, §§ 17 ff. HGB. I. Begriff. Firma = Name des Kaufmanns. Nicht des Unternehmens! II. Funktion. Kennzeichnung, Identifizierung und Unterscheidung. III. Rechtsnatur. Doppelnatur (h. M.): Persönlichkeitsrecht und Vermögensrecht. IV. Arten. 1. Perso

Falllösung - FernUni Hagen

https://www.fernuni-hagen.de/LGOLSHA/daten/LO%20Sonnig%20(loe00027ke1ws01-02).p...
Voraussetzung dafür ist, dass S eine Firma im Sinne der §§ 17 ff. HGB geführt hat. Nach § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. S führte sein kaufmännisches. Unternehmen unter d

B. Die handelsrechtliche Firma I. Begriff und Bedeutung II ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR519-...
Begriff: - Legaldefinition in § 17 HGB: Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, unter dem er seine Unterschrift abgibt, klagt und verklagt werden kann. - Kurz: Der Geschäftsname des Kaufmanns oder der Gesellschaft, d. h. des.


Webseiten zum Paragraphen

§ 17 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48492.htm
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

§ 17 HGB - openJur

https://openjur.de/g/hgb/17.html
17 →. (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

HGB § 17 Begriff der Firma - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_17/
17 Begriff der Firma · § 18 Grundsätze der Firmenbildung · § 19 Hinweis auf Kaufmannseigenschaft oder Gesellschaftsform · § 20 (weggefallen) · § 21 Alte Firma bei Namensänderung · § 22 Übertragung des Handelsgeschäfts · § 23 Unselbständige Natur der Firm

Firma, §17 HGB - ausführlich! | Handelsrecht - Repetico

https://www.repetico.de/karte-1144111
27.08.2012 - Def.: Firma ist der Name unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, §17 I HGB!§18 I HGB Firma dient der Ken...

Definition » Firma « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/firma.html
I. Rechtsgrundlagen: §§ 17–37a HGB; und zwar: a) Für Einzelkaufmann: § 19 I Nr. 1 HGB; b) für Personengesellschaften: § 19 I Nr. 2–3 HGB; c) für Aktiengesellschaften: § 4 AktG; d) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: § 4 GmbHG; e) für Unternehmer


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Dritter Abschnitt: Handelsfirma › § 17

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 17 HGB
    § 17 Abs. 1 HGB oder § 17 Abs. I HGB
    § 17 Abs. 2 HGB oder § 17 Abs. II HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net