§ 238 HGB, Buchführungspflicht
Paragraph 238 Handelsgesetzbuch

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.


(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.


Benachbarte Paragraphen


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HGB Handelsgesetzbuch - prof-skopp.de

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Buch: Handelsbücher (§ 238 – § 342 e); 4. Buch: Handelsgeschäfte (§ 343 – § 475 h). 4. 3. Aufbau des HGB (2). 3. Buch: Handelsbücher (§ 238 – § 342 e). Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute (§ 238 - § 263); Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorsc


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§ 238 HGB: Buchführungspflicht

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Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der digitalen Grundaufzeichnungen (§ 238. HGB, §§ 140, 145 bis 147 AO). OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 28.7.2015, S 0316-2015/0006-St 432a. Der BFH hat mit weitgehend inhaltsgleichen Urteilen vom 16.12.2014


Webseiten zum Paragraphen

§ 238 HGB Buchführungspflicht Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48671.htm
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht - Buchführung - Wiwiweb.de

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Die Handelsrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 238 HGB Abs 1 HGB. Hier lernen Sie auch die Erleichterungen bei Buchführungspflicht für Einzelkaufleute.

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1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB regelt die Buchführungspflicht; mit Buchführung meint das Gesetz die kaufmännische Buchführung. Keine kaufmännische Buchführung ist bspw. die über § 241a HGB zugelassene Einnahmenüberschussrechnung. Rz

HGB § 238 Buchführungspflicht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_238/
19.12.1985 - 238 Buchführungspflicht · § 239 Führung der Handelsbücher · § 240 Inventar · § 241 Inventurvereinfachungsverfahren · § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars · § 242 Pflicht zur Aufstellung · § 243 Aufs

Buchführungspflicht - Geregelt im HGB in § 238 Abs. 1

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Ziel der Buchführungspflicht ist es im Wesentlichen eine Art Dokumentation aller Geschäftsvorfälle des Unternehmens zu gewährleisten und so „einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens zu verm


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Unterabschnitt: Buchführung. Inventar › § 238

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 238 HGB
    § 238 Abs. 1 HGB oder § 238 Abs. I HGB
    § 238 Abs. 2 HGB oder § 238 Abs. II HGB

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