(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
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http://www.ww.uni-magdeburg.de/bwl3/Download/WS%200607/Auszug%20aus%20HGB%20und...
Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten während der. Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener. Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. § 240 HGB Inventar. (1
https://www.kwwm.de/downloads/Anforderungen_an_das_Inventar_nach_HGB.pdf
240 HGB befasst sich mit dem Inventar und verpflichtet jeden. Kaufmann (durch § 140 AO jeden Unternehmer), seine Grund- stücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag des. Geldes und sonstiger Vermögensgegenstände genau zu ver- zeichnen und den Wert
http://www.burmistrak-partner.de/upload/12455220-204912---Checkliste-Aufbewahru...
240 HGB) Beginn: Schluss des K. der Aufstellung Aufzeichnungspflichtigen: 10 Jahre. (§ 257 Abs. 1, 4 und 5 HGB). Ansonsten wie bei Arbeitsanweisungen. Jahresabschluss Pflicht für Kaufmann: 10 Jahre 10 Jahre. Beginn: Schluss des Kj. der Feststellung. Anso
http://hochschule-bochum.de/fileadmin/media/fb_w/Hendler/jab2/Bilanzierung_nach...
256 Satz 1 HGB. • Sachanlagevermögen. • RHB. Festwertansatz. § 256 Satz 2 HGB iVm. § 240 Abs. 3 HGB. • Gleichartige VG des. Vorratsvermögens. • Andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche VG und Schulden. Zu einer Gruppe zusammengefasst b
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/inh_huettcherechnungslegung_978-3-8006-...
240 Abs. 3 S. 1 HGB). Der Übergang auf den Festwert setzt zunächst eine körperliche Bestands- aufnahme voraus und die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten der einzelnen Vermögensgegenstände. Da sich zukünftige Zugänge sowie Abschreibung
https://www.wiwiweb.de/buchfuehrung/grundlagen/inventur/definition.html
Die Inventur ist definiert als die körperliche oder buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens, die in der Bilanz dem Grunde nach angesetzt werden müssen bzw. angesetzt werden können. Die Bestandsaufnahme finde
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_240/
238 Buchführungspflicht · § 239 Führung der Handelsbücher · § 240 Inventar · § 241 Inventurvereinfachungsverfahren · § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars · § 242 Pflicht zur Aufstellung · § 243 Aufstellungsgrund
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick Rz. 1 Zum Anwendungsbereich und Normenzusammenhang vgl. § 238 Rz 2 ff. § 240 HGB enthält in Abs. 1 und 2 die Pflicht zur Aufstellung des Inventars (Rz 34 f.). Daraus leitet sich die Inventurpflicht (Rz 3 f.) ab. In Abs. 3 und 4 sind mit dem F
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-6-be...
Rz. 56 Die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB bzw. R 6.8 Abs. 4 EStR ist ein Verfahren zur Vereinfachung der Inventur und der Bewertung. Gegenstand sind gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleic
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/i/inventar-lexikon-des-steuerrechts/
Die ordnungsgemäße Führung der Handelsbücher ist in § 239 HGB normiert. Die Inventarpflicht selbst ist in § 240 HGB geregelt. Fehlt eine körperliche Bestandsaufnahme oder enthält das Inventar in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche