§ 263 HGB, Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Paragraph 263 Handelsgesetzbuch

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.


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  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Vierter Unterabschnitt: Landesrecht › § 263

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 263 HGB
    § 263 Abs. 1 HGB oder § 263 Abs. I HGB

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